Wohngeld

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Wohnen

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder zur Belastung (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer). Seit über 55 Jahren hilft das Wohngeld Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten.

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung (bei selbst nutzenden Eigentümern) für Haushalte mit geringen Einkommen. Das Wohngeld leistet hier einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der Wohnkostenbelastung.

Anspruch und Höhe des Wohngeldes hängen ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Auf blau-grünem Hintergrund steht: Mehr Wohngeld für mehr Menschen Auf blau-grünem Hintergrund steht: Mehr Wohngeld für mehr Menschen (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster)

Die bislang umfangreichste Wohngeldverbesserung - das Wohngeld-Plus - Gesetz - ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Höhe des Wohngeldes wurde deutlich angehoben und eine dauerhafte Heizkostenkomponente sowie eine Klimakomponente eingeführt. Das Wohngeld für die bisherigen Wohngeldhaushalte verdoppelt sich im Schnitt, der Empfängerkreis wird verdreifacht: Damit wird die Wirksamkeit des Wohngeldes wie nie zuvor erhöht und die Haushalte mit geringen Einkommen entlastet, die es am dringendsten benötigen: darunter viele Rentnerinnen und Rentner, Familien und Alleinerziehende und Menschen, die für den Mindestlohn jeden Tag arbeiten.

Informationsvideo zum Wohngeld-Plus Dauer: 2:52

Viele Haushalte oberhalb der bisherigen Einkommensgrenzen des Wohngeldes werden anspruchsberechtigt. Damit wird das Wohngeld zu einer Unterstützungsleistung für deutlich mehr Menschen im Niedrigeinkommensbereich.

Ergänzend zum Wohngeld können anspruchsberechtigte Familien für Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen. Zudem kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht.

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Einen ersten Eindruck, ob Sie anspruchsberechtigt sein könnten, liefert der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Eine rechtsverbindliche Feststellung erhalten Sie, wenn Sie einen Wohngeldantrag bei Ihrer zuständigen örtlichen Behörde stellen.

Wohngeldtabellen

Das Wohngeld wird für jeden Einzelfall abhängig von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete bzw. Belastung individuell berechnet. Die Höhe des Wohngelds ergibt sich aus der Wohngeldformel (§ 19 WoGG).

Mit der Wohngeldreform 2016 wurden die Rundungsregeln für die Berechnung des Wohngelds vereinfacht. Damit wird künftig der Wohngeldbetrag auf einen Euro genau ausgerechnet. Die Wohngeldtabellen bieten daher lediglich eine Orientierung zur Höhe des Wohngeldes. Sie geben nicht den exakten Wohngeldbetrag an, sondern eine Spanne ("von…bis").

Hinweise zu den Wohngeldtabellen

Für ein bis sechs zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder gibt es jeweils eine Wohngeldtabelle. Um darin die für Sie zutreffende Wohngeldspanne abzulesen, benötigen Sie Ihr wohngeldrechtliches monatliches Gesamteinkommen sowie Ihre zu berücksichtigende Bruttokaltmiete. Das wohngeldrechtliche Einkommen ist in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge und Freibeträge niedriger als das Bruttoeinkommen. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag rechnen nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Die Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge sind nach dem regionalen Mietenniveau gestaffelt. Es gibt sieben Mietenstufen.

Berichte der Bundesregierung

Zum Thema Wohnen erstellt die Bundesregierung regelmäßig den Wohngeld- und Mietenbericht und den Bericht über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft. Dies war zuletzt der vierte Bericht über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2020 vom 2. Juli 2021.

Mit Inkrafttreten der Wohngeldreform 2016 zum 1. Januar 2016 gilt für beide Berichte eine neue gemeinsame Rechtsgrundlage. Nach § 39 Absatz 1 des WoGG hat die Bundesregierung nun alle zwei Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum zu berichten. Nach § 39 Absatz 2 des WoGG berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz eins ist jeweils zu integrieren.