Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
Gesetzgebungsverfahren 30.04.2022
Mit dem Gesetz werden u.a. die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Unterkünften für Geflüchtete erleichtert.
Das o.g. Gesetz wurde am 25. März 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat sich am 8. April 2022 mit dem Gesetz befasst. Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs vom 26. April 2022 wurde am 29. April 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.674) verkündet. Es ist am 30. April 2022 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz wird § 246 Absatz 14 BauGB befristet erneut in das BauGB eingeführt. § 246 BauGB enthält befristete bauplanungsrechtliche Erleichterungen für die Zulassung von Unterkünften für Geflüchtete und Asylbegehrende. Die Sonderregelungen wurden erst mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) mit Ausnahme des Absatzes 14 befristet wieder eingeführt. Mit der bis zum Ablauf des 31. Dezember befristeten Wiedereinführung von § 246 Absatz 14 BauGB soll der Handlungsspielraum der Länder und Kommunen im Bauplanungsrecht weiter gestärkt werden, damit Unterkünfte für Geflüchtete und Schutzsuchende aus der Ukraine zügig geschaffen werden können.
Absatz 14 sieht einen weitreichenden Auffangtatbestand vor. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann für Flüchtlingsunterkünfte befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Die Abweichungsbefugnis ist an die Voraussetzung gebunden, dass auch bei Anwendung von § 246 Absatz 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
Mit der Regelung wird auch eine Initiative der Länder im Bundesrat aufgegriffen, alle Möglichkeiten zur Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen oder sonstigen Unterkünften für ukrainische Geflüchtete auszuschöpfen. Es wird auf die Entschließung des Bundesrates vom 11. März 2022 (Bundesratsdrucksache 105/22 (Beschluss)) verwiesen.