Monatliches Gesamteinkommen des Haushaltsmitglieds in Euro:
Bitte geben Sie hier das monatliche Gesamteinkommen jedes einzelnen Haushaltsmitglieds an. Das monatliche Einkommen ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens.
Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum (in der Regel in den nächsten zwölf Monaten) zu erwarten ist. Für die Einkommensprognose können auch die Einkommensverhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden.
Die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz (EStG). Das heißt, maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG zuzüglich der pauschal besteuerten Sachzuwendungen nach § 37b EStG und des pauschal besteuerten Arbeitslohns beziehungsweise Arbeitsentgelts nach § 40a EStG (zum Beispiel Einkünfte aus Minijob) ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG sind bei den Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständige Arbeit
der Gewinn,
und bei den Einkunftsarten
- nichtselbständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (zum Beispiel Renten und Unterhalt)
der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Die Werbungskosten können Sie im Folgenden angeben.
Davon Rente mit 33 Jahren Grundrentenzeiten:
Sofern sich ein Teil Ihres oben angegebenen Einkommens aus dem Bezug einer Grundrente ergibt, geben Sie die Höhe Ihrer Rente bitte hier an, damit ein entsprechender Freibetrag berücksichtigt werden kann.
Werbungskosten:
Als Werbungskosten von Löhnen und Gehältern sind mindestens pauschal 1.230 Euro im Jahr (102,50 Euro pro Monat) absetzbar, von steuerpflichtigen Alters- oder Witwenrenten mindestens pauschal 102 Euro (8,50 Euro pro Monat).
Zusätzlich sind Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, von den Einkünften abzuziehen.
Abzüge durch:
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind jeweils zehn Prozent abzuziehen, wenn im Bewilligungszeitraum folgende Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
- Steuern vom Einkommen
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Werden alle drei aufgeführten Zahlungen geleistet, so beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Handelt es sich bei der zu berücksichtigenden Person um ein erwerbstätiges Kind unter 25 Jahren, aktivieren Sie bitte das unten stehende Kästchen, damit beim Einkommen ein entsprechender Freibetrag berücksichtigt werden kann.