Eigenheimrente ("Wohn-Riester")

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Bauen, Stadt & Wohnen

Das selbstgenutzte Wohneigentum ist für die Bürgerinnen und Bürger nach wie vor die beliebteste Form der individuellen Altersvorsorge.

Mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Eigenheimrentengesetz hat die Bundesregierung das selbstgenutzte Wohneigentum und das genossenschaftliche Wohnen besser in die steuerlich geförderte Altersvorsorge, die "Riester-Rente" integriert. Verschiedene Anbieter haben entsprechende Produkte zertifizieren lassen und auf den Markt gebracht.

Seit 2014 ist die Kapitalentnahme auch für den Abbau von Barrieren möglich. Damit wird für dringend erforderliche Anpassungen in Bestandswohnungen Kapital mobilisiert und vor allem älteren Eigentümern die Möglichkeit gegeben, ihre Immobilie länger selbst zu nutzen.

Ab 2024 ist die Kapitalentnahme auch für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude möglich.

Die Inanspruchnahme einer Sanierungsförderung schließt eine Förderung der gleichen Maßnahme durch Zuschüsse oder eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35 c Einkommensteuergesetz aus.

Förderung

Wer mit einem Riester-Vertrag für das Alter vorsorgt, kann das angesparte Kapital ganz oder teilweise für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, von Genossenschaftsanteilen oder für die oben genannten Sanierungsmaßnahmen verwenden.

Gefördert werden auch Tilgungsleistungen bei Darlehensverträgen und (Kombi-) Bausparverträgen für den Erwerb von Wohneigentum. Die gewährten Zulagen können vollständig für die Darlehenstilgung eingesetzt werden.

Seit dem Jahr 2018 beträgt die Grundzulage 175 Euro und die Kinderzulage 185 Euro beziehungsweise 300 Euro für die Kinder, die 2008 oder später geboren werden. Die geleisteten Aufwendungen für einen Altersvorsorgevertrag können bis zu einer Höhe von 2.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Zulage wird dann auf den Steuervorteil angerechnet.

Besteuerung

Wie bei allen Riester-Verträgen muss auch das in der Erwerbsphase steuerlich geförderte Kapital, das für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet wurde, im Rentenalter nachgelagert besteuert werden. Diese Steuerschuld wird mit Hilfe des "Wohnförderkontos" ermittelt, welches den entnommenen Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst und jährlich mit zwei Prozent verzinst wird.

Bei Renteneintritt kann zwischen einer kontinuierlichen Besteuerung über bis zu 25 Jahre oder einer einmaligen Besteuerung gewählt werden. Bei der Einmalbesteuerung werden nur 70 Prozent des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.