Wohngeld-Plus - Rechner (ab 1. Januar 2025)

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Wohnen

Der Wohngeld-Plus - Rechner bietet Ihnen eine erste Orientierung, ob und in welcher Höhe Sie evtl. einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Der Wohngeld-Plus - Rechner ermöglicht eine unkomplizierte und schnelle Berechnung des voraussichtlichen Wohngeldanspruchs auf der Basis der für das Jahr 2025 geltenden Sätze.

Unterhalb des Wohngeld-Plus - Rechners finden Sie Beispiele für verschiedene Fallkonstellationen zur Berechnung des Wohngeldes. Diese Rechenbeispiele können Ihnen beim Ausfüllen der Formularfelder helfen.

Rechner

Nähere Informationen, die Ihnen beim Ausfüllen des Rechners weiterhelfen, finden Sie jeweils unterhalb des Eingabefeldes.

Hilfreiche Informationen zum Ausfüllen

Wenn Sie zur Miete wohnen, geben Sie hier bitte die monatliche Bruttokaltmiete an. Falls Sie im Eigentum wohnen, bitte die monatliche Belastung.

Die Bruttokaltmiete ergibt sich aus der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten wie zum Beispiel:

  • Kosten des Wasserverbrauchs,
  • Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
  • Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung und Grundsteuer.

Nicht zur Miete gehören zum Beispiel:

  • Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser sowie entsprechende Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
  • Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
  • Vergütungen für Wohnraum, die über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.

Für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder ist als Miete der Höchstbetrag zu Grunde zu legen.

Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Das ist jener Betrag, welcher der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden.

Zur Belastung gehören:

  • Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung etc.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben,
  • Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr,
  • Grundsteuer,
  • zu entrichtende Verwaltungskosten.
Hilfreiche Informationen zum Ausfüllen

Auf Grundlage der angegebenen PLZ wird die Mietenstufe Ihres Wohnorts bestimmt. Davon hängt ab, welche Miete oder Belastung als Höchstbetrag in der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden kann. Existieren mehrere Orte mit derselben PLZ, wählen Sie bitte den richtigen Ort aus der Liste aus.

Nähere Informationen zu den Mietenstufen finden Sie hier.

Hilfreiche Informationen zum Ausfüllen

Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Zu den Haushaltsmitgliedern zählen ferner

  • der Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes,
  • die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines Haushaltsmitgliedes,
  • Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben,
  • Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushaltsmitgliedes,
  • Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerin und Schwager und Nichten und Neffen eines Haushaltsmitgliedes,
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen und diese Wohnung der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Hilfreiche Informationen zum Ausfüllen

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind im Einzelnen Empfängerinnen und Empfänger von den nachfolgenden Leistungen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

  • Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Zuschüssen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistung empfangen.

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch die bei der Bedarfsermittlung der Transferleistung berücksichtigten Personen, da auch für sie bereits die Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt sind. Zu diesen Personen gehören zum Beispiel

  • die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Empfängers von Bürgergeld oder von Übergangsgeld beziehungsweise Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes (zum Beispiel nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner; die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt sichern können),
  • die Mitglieder der Einstandsgemeinschaft einer Sozialhilfeempfängerin oder eines Sozialhilfeempfängers,
  • die Partnerin oder der Partner einer Sozialhilfeempfängerin oder eines Sozialhilfeempfängers in eheähnlicher Gemeinschaft,
  • bei Empfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn diese bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt wurden,
  • die Mitglieder der Einstandsgemeinschaft von Empfängern ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und
  • Ehegatten und minderjährige Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Abzüge durch:
Weitere Abzüge durch:
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Alleinerziehend im Sinne des WoGG ist ein Elternteil, der mit mindestens einem nicht volljährigen Kind ohne weitere Erwachsene in einem Haushalt lebt.

Hilfreiche Informationen zum Ausfüllen

Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltsurteil oder Bescheid festgestellten Betrag; ansonsten bis zu den in § 18 WoGG bestimmten Höchstbeträgen:

  1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
  2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 WoGG ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
  3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
  4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Hilfreiche Informationen zum Ausfüllen

Bitte geben Sie zur Berücksichtigung entsprechender Freibeträge die Anzahl der Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Schwerbehinderung

  • von 100 oder
  • von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit (SGB X) und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege bzw. Kurzzeitpflege

an.

Bitte beachten Sie:
Der Wohngeld-Plus-Rechner dient lediglich einer ersten Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben. Antragsformulare für Wohngeld erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erhalten Sie auch eine umfassende Beratung.