Maritime Raumordnung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Raumordnung & Raumentwicklung

Der Raumordnungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands (AWZ) in der Nordsee und in der Ostsee legt fest, wo welche Nutzungen im Meer stattfinden sollen

Raumordnungsplan für die AWZ

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Die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ist das Meeresgebiet seewärts des Küstenmeeres (12-Seemeilen-Zone) bis maximal zur 200-Seemeilen-Grenze. Die AWZ gehört nicht zum Hoheitsgebiet des angrenzenden Küstenstaates, jedoch hat dieser exklusive Nutzungsrechte.

Die tatsächlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten im Meeresbereich haben sich seit Erlass der bisherigen bis Sommer 2021 geltenden Raumordnungspläne für die AWZ dynamisch weiterentwickelt. Dies betrifft, wenn auch in unterschiedlichem Maße, alle Nutzungen im Meeresbereich wie Schifffahrt, Offshore-Windenergie, Leitungen (Strom- und Datenkabel, Pipelines), Fischerei, Rohstoffgewinnung, Forschung, Landes- und Bündnisverteidigung sowie den Meeresnaturschutz. Mit dem größer werdenden Platzbedarf einzelner Nutzungen im Meeresbereich wird auch die Konkurrenz um die zur Verfügung stehende Meeresfläche immer stärker. Daher wurde es erforderlich, für die einzelnen Nutzungen Vorsorge zu treffen und die unterschiedlichen Flächenbedarfe miteinander in Einklang zu bringen. Diese Vorsorge und Koordinierung im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung ist Aufgabe der Raumordnung, und daher trat am 1. September 2021 ein novellierter Raumordnungsplan für die AWZ in Kraft.

Der neue Raumordnungsplan gewährleistet im Hinblick auf aktuelle und zukünftige Entwicklungen im Meeresraum insbesondere Folgendes:

  • Koordinierung der Nutzungen im Planungsraum, um jeweils die bestmögliche Entfaltung bei gleichzeitig minimaler Behinderung der anderen Nutzungen zu erreichen,
  • Sicherung der Ziele der Bundesregierung hinsichtlich der Offshore-Windenergie bis 2040 und darüber hinaus durch entsprechende Flächenreservierungen,
  • nachhaltige Entwicklung der AWZ einschließlich des Schutzes der Meeresumwelt.

Im Ergebnis stellt der Raumordnungsplan daher eine Win-Win-Situation für alle genannten Nutzungen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung des Meeresbereichs dar. Damit unterstützt der Raumordnungsplan auch die Klimaschutzziele der Bundesregierung.

Rechtliches

In der deutschen AWZ ist der Bund für die Raumordnung zuständig. Der Raumordnungsplan für die AWZ wurde gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zusammen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erarbeitet und als Rechtsverordnung des BMI erlassen.

Weitere Informationen zum Raumordnungsplan finden Sie auch unter: https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Offshore/Meeresraumplanung/Raumordnungsplan_2021/raumordnungsplan-2021_node.html.