Sozialer Wohnungsbau, Junges Wohnen

Typ: Artikel

Was ist sozialer Wohnungsbau?

Unter sozialem Wohnungsbau versteht man die Schaffung von bezahlbaren Mietwohnungen und die Unterstützung bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums, insbesondere für Menschen, die sich aufgrund ihres Einkommens nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können. So haben es etwa Familien mit Kindern, Alleinerziehende, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Studierende und Auszubildende oftmals schwer, eine ihren Bedürfnissen angemessen Wohnung zu finden. Der soziale Wohnungsbau ist Aufgabe der Länder. Dies umfasst auch die Ausgestaltung und Abwicklung der Förderangebote und -bestimmungen. Der Bund unterstützt die Länder jedoch durch die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104d GG, um den Bau von mehr bezahlbaren Wohnraum anzukurbeln und die Modernisierung bestehender Wohnungen voranzutreiben.

Was tut die Bundesregierung, um mehr Sozialwohnungen zu schaffen?

Der Bund unterstützt die für die Wohnraumförderung zuständigen Länder beim sozialen Wohnungsbau durch die Gewährung von Finanzhilfen. Hierzu wurde 2019 eine eigene Finanzhilfekompetenz in das Grundgesetz (GG) eingefügt (Artikel 104d GG). Während in den Jahren 2020 und 2021 den Ländern jeweils 1 Milliarde Euro an Finanzhilfe zur Verfügung gestellt wurde, ist in der aktuellen Finanzplanung vorgesehen, dass den Ländern für den sozialen Wohnungsbau im Zeitraum 2022 - 2028 insgesamt 21,65 Milliarden Euro Bundesmittel zur Verfügung gestellt bekommen. Seit dem Jahr 2023 stehen davon jährlich 500 Mio. Euro für das Programm "Junges Wohnen", das den erheblichen Bedarf an Wohnraum für Auszubildende und Studierende adressiert, zur Verfügung. Damit investiert diese Bundesregierung erneut eine Rekordsumme in den sozialen Wohnungsbau!

Wer hat Anspruch auf eine Sozialwohnung?

Grundsätzlich alle Personen, die einen Wohnberechtigungsschein (WBS) haben. Sie erhalten ihn, wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenzen legen die Bundesländer fest. Informationen hierzu erhalten Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Behörde. Diese finden Sie, wenn Sie unter https://verwaltung.bund.de/ nach "Wohnberechtigungsschein" suchen.

Wie und wo bekomme ich eine Sozialwohnung?

Zunächst müssen Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Dazu müssen Sie folgende Dokumente der örtlich zuständigen Behörde vorlegen:

  • das ausgefüllte Antragsformular,
  • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt,
  • Ausweisdokumente (Kopie von Personalausweis, Reisepass oder ausländischem Pass),
  • Nachweis über Aufenthaltserlaubnis (Kopie),
  • Einkommensnachweise (Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate) für alle im Haushalt lebenden Personen, Einkommensbescheinigung (vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben) und letzter Steuerbescheid (Kopie) oder Bescheinigung über den Bezug von Sozialleistungen wie ALG II oder Sozialhilfe,
  • je nach Ihren persönlichen Lebensverhältnissen weitere Nachweise z. B. über Einkünfte wie Elterngeld oder Krankengeld, Heiratsurkunde (Kopie), Geburtsurkunde Ihres Kindes/Ihrer Kinder (Kopie), Schwerbehindertenausweis (Kopie) oder Immatrikulationsbescheinigung (Studierende). Die örtlich zuständige Behörde finden Sie, wenn Sie unter https://verwaltung.bund.de/ nach „Wohnberechtigungsschein“ suchen.

Warum endet die Bindung von Sozialwohnungen irgendwann?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.6.2015 - V ZR 271/14) ist es unzulässig, Subventionsempfängern (also z.B. Wohnungsbaugesellschaften und Bauträgern) zeitlich unbefristete Belegungsbindungen aufzuerlegen, die über den Zeitraum hinausgehen, in dem der Subventionsempfänger von dem Vorteil der Subvention Gebrauch machen kann. Eine unendliche Bindung ist also rechtlich nicht zulässig. Über die Länge der Bindungen entscheiden die Länder in eigener Zuständigkeit.

Warum gibt es nicht überall Fehlbelegungsabgaben für den Fall, dass ein Mieter die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitet?

Beim sozialen Wohnungsbau kommt den Ländern eine große Verantwortung zu, da der Bund keine Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz im Bereich der Wohnraumförderung hat. Geförderter Mietwohnraum darf Wohnungssuchenden nur überlassen werden, wenn diese vorher ihre Wohnberechtigung als begünstigter Haushalt (Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze) durch die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins nachweisen. Konkret entscheidet jedes Land selbst über die Ausgestaltung und Schwerpunkte der sozialen Wohnraumförderung. Hierzu gehört auch die Entscheidung über die Erhebung einer sog. Fehlbelegungsabgabe (oder Ausgleichzahlung) für den Fall, dass die maßgeblichen Einkommensgrenzen für eine Wohnberechtigung überschritten werden und ein Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein nicht mehr besteht. Ebenso obliegt es jedem Land darüber zu entscheiden, wie das Verfahren einer solchen Einkommensprüfung ausgestaltet wird. Dem Bund steht eine solche Regelungsbefugnis hingegen nicht zu.

Wo finde ich weitere Informationen auf der Website?

Weitere Informationen finden Sie hier: www.bmwsb.bund.de/sozialer-wohnungsbau