Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten beim Wohnungsbau/Degressive AfA

Typ: Artikel

Welche Abschreibungsmöglichkeiten für Wohngebäude gibt es?

Als "Basis" AfA kann die lineare AfA (gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über die Nutzungsdauer) oder die degressive AfA (ungleichmäßige Verteilung, zunächst höhere, in späteren Jahren geringere Beträge) verwendet werden. Handelt es sich um einen Neubau und erfüllt Dieser besondere Voraussetzungen, kann zusätzlich die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau genutzt werden. Auf weitere Sonderfälle, wie z.B. erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen, wird hier nicht eingegangen.

Was ist die degressive AfA?

Die degressive AfA gilt nur für Wohnungsneubauten und bildet dort den tatsächlichen Wertverzehr von Wohngebäuden besser ab als die lineare AfA. In neuen Gebäuden verbaute Technik wird oft innerhalb von wenigen Jahren durch neue Entwicklungen überholt. Dadurch verlieren Gebäude zu Anfang schneller an Wert. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung von getätigten Investitionen. Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.

Welche Voraussetzungen gelten, um die degressive AfA in Anspruch zu nehmen?

Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen. Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. Damit kann auch der Bau von Wohnungen angeregt werden, deren Bau bereits beantragt/genehmigt ist, aber noch nicht begonnen wurde (sog. Bauüberhang). Als Baubeginn gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt werden. Im Falle der Anschaffung kommt darauf an, dass die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt und der obligatorische Kaufvertrag rechtswirksam nach dem 30. September 2023 abgeschlossen wird. Der frühere Baubeginn ist für den Erwerber einer Wohnimmobilie nicht relevant. Es ist auch sinnvoll, beim Erwerb auf den obligatorischen Vertrag und nicht auf den Baubeginn abzustellen. Die degressive AfA ist, wie die lineare AfA auch nicht an energetische Standards gebunden. Es gelten also die allgemeinen baurechtlichen Vorgaben die derzeit den Baustandard EH 55 vorsehen.

Kann ich die degressive AfA mit anderen Abschreibungsmöglichkeiten kombinieren?

Die degressive AfA kann – ebenso wie die lineare AfA - mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG (bei Gebäuden mit Bauantrag ab 2023), die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten. Die degressive Abschreibung kann nicht mit der linearen Abschreibung kombiniert werden.

Kann ich von der degressiven zur linearen AfA wechseln?

Ein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist möglich.

Wo finde ich weitere Informationen auf der Website?

Weitere Informationen zur degressiven AfA finden Sie hier.