Ausgewählte Grundlagen für den Raumordnungsplan

Typ: Artikel

§ 17 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG):

"Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der Raumordnungsplan soll unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen
1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat arbeitet mit den angrenzenden Staaten und Ländern zusammen, um die Abstimmung und Kohärenz des Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen."

Gesetzliche Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung (vgl. § 1 ROG):

  • Unterschiedliche Anforderungen an das Plangebiet aufeinander abstimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte ausgleichen;
  • Vorsorge für die einzelnen Nutzungen und Funktionen des Plangebiets treffen;
  • Leitvorstellung ist eine nachhaltige Raumentwicklung.

Zeithorizont eines Raumordnungsplans (vgl. § 7 ROG):

Der Raumordnungsplan trifft Festlegungen für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum – darunter wird ein Zeitraum von 10 bis 15 Jahren verstanden. Nach spätestens 10 Jahren ist er zu überprüfen.