Rechtliche Grundlagen der sozialen Wohnraumförderung:

Typ: Artikel

Mit der Föderalismusreform I ging im Jahr 2006 die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zum Wohnungswesen vom Bund auf die Länder über. Den Ländern obliegt seitdem das Recht zur Gesetzgebung in diesem Bereich. Mit dem Wegfall der Bundesgesetzgebungskompetenz entfiel auch die Befugnis des Bundes, den Ländern für die soziale Wohnraumförderung Finanzhilfen zu gewähren. Zum Ausgleich haben die Länder vom Bund sogenannte Kompensationsmittel erhalten. Diese waren bis Ende 2019 befristet. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. März 2019 wird es dem Bund ermöglicht, den Ländern ab 2020 zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau zu gewähren.

Einzelheiten zur Ausgestaltung der Finanzhilfen werden in einer jährlich zwischen Bund und Ländern abzustimmenden Verwaltungsvereinbarung (VV) geregelt. Bestandteil der VV Sozialer Wohnungsbau ist ein aussagekräftiges Berichtswesen, in dessen Rahmen die Länder u.a. Angaben machen zu

  • den geförderten Wohneinheiten,
  • der geförderten Wohnfläche,
  • den eingesetzten Finanzmitteln im abgelaufenen Kalenderjahr; unterteilt nach Fördergegenständen (bspw. Neubau und Modernisierung von Mietwohnungen und Wohneigentum),
  • den eingesetzten Bundes- und Landesmitteln des Programmjahres und die damit geförderten Wohneinheiten und
  • dem geplanten Mitteleinsatz für das laufende Programmjahr.

Den gesetzlichen Rahmen für die soziale Wohnraumförderung bilden die Wohnraumförderungsgesetze der Länder oder – soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde – das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes.