Neuerungen im Bereich "Wohnen" zum 1. Januar 2025

Typ: Meldung , Datum: 30.12.2024

Wohngeld wird erhöht und die neue Wohngemeinnützigkeit tritt in Kraft.

Zum 1. Januar 2025 treten Neuerungen im Bereich "Wohnen" in Kraft. Das Wohngeld wird inflationsbereinigt erhöht. Damit bleibt die Entlastung durch die Wohngeld-Plus-Reform von 2023 auch zukünftig real erhalten. Weiterhin wird zum 1. Januar 2025 die Neue Wohngemeinnützigkeit eingeführt. Durch die Einführung "wohngemeinnütziger Zwecke" in der Abgabenordnung erhalten sozial orientierte Körperschaften Steuererleichterungen dafür, günstige Wohnungen zur Verfügung zu stellen.

Bezahlbares Wohnen ist essentiell für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in unserem Land. Damit das so bleibt, hat die Bundesregierung zwei weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht: Die Dynamisierung des Wohngelds und die Einführung einer Neuen Wohngemeinnützigkeit. Sie treten zum 1. Janaur 2025 in Kraft und tragen dazu bei, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger auch zukünftig weniger Sorge um ihr Zuhause machen müssen.

Zwei junge Männer sind in der Küche und packen Umzugskisten aus. Zwei junge Männer sind in der Küche und packen Umzugskisten aus. (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: AdobeStock - Vorda Berge

Die historische Wohngeld-Plus-Reform hat maßgeblich dazu beigetragen, dass in Zeiten gestiegener Energiekosten und hoher Inflation mehr Menschen mit geringen Einkommen Unterstützung bei ihren hohen Wohnkosten erhalten. Zugleich wurde das Wohngeld erhöht und im Wohngeldgesetz eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Diese Dynamisierung im Zwei-Jahres- Rhythmus garantiert eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung. Das entlastet private Haushalte und bewahrt deren reale Kaufkraft. Es wird somit sichergestellt, dass Rentnerinnen und Rentner sowie Erwerbstätige im Wohngeldbezug weder Bürgergeld noch Grundsicherung in Anspruch nehmen müssen. Die Dynamisierung des Wohngelds tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Damit steigt das Wohngeld durchschnittlich um rund 15 Prozent. Der Wohngeldrechner auf der Webseite des BMWSB bietet eine erste Orientierung über einen möglichen Anspruch auf Wohngeld.

Ebenfalls zum 1. Januar 2025 wird die Neue Wohngemeinnützigkeit eingeführt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 haben wir einen wohngemeinnützigen Zweck neu in die Abgabenordnung eingeführt. Sozial orientierte Körperschaften (z. B. kommunale Unternehmen, Unternehmen der Sozialwirtschaft mit Wohnungsbeständen) können künftig vergünstigten Wohnraum bereitstellen und dabei von den umfassenden Steuererleichterungen der Gemeinnützigkeit profitieren. Die von den Unternehmen angebotene Miete muss dann unterhalb der marktüblichen Miete liegen. Die Einkommensgrenzen sind so festgelegt, dass rund 60 Prozent der Haushalte in Deutschland und damit eine breite Bevölkerungsschicht potentiell zur Zielgruppe gehören.

Darüber hinaus setzt der Bund auch weiterhin einen Schwerpunkt auf die Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Die Neuausrichtung beim sozialen Wohnungsbau einerseits durch historisch hohe Fördermittelbeträge von Bund und Ländern und anderseits durch gezielte Hilfe für Auszubildende und Studierende zeigt Wirkung. In vielen Bundesländern wurde eine Trendwende eingeleitet und es wurden wieder mehr Sozialwohnungen geschaffen. So ist in 2023 die Anzahl der geförderten Wohneinheiten um knapp 21 Prozent gegenüber 2022 auf rund 50.000 Wohneinheiten gestiegen. Insbesondere das Programm "Junges Wohnen" für junge Menschen in Ausbildung und Studium ließ viele neue bezahlbare Wohneinheiten entstehen, die dringend gebraucht werden. Hier stieg die Anzahl sogar um 135 Prozent auf rund 4.200 Wohnheimplätze an. Für das Programmjahr 2024 planen die Länder die Förderung von weiteren knapp 10.000 Plätzen.

Für das Jahr 2025 sieht der Regierungsentwurf der Bundesregierung vom Sommer 2024 3,5 Milliarden Euro vor. Erst der neue Deutsche Bundestag kann diesen Haushalt verbindlich beschließen. Doch auch während der vorläufigen Haushaltsführung ist die Weiterführung vieler laufender Maßnahmen gesichert. Neue Maßnahmen dürfen ausnahmsweise schon begonnen werden, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Das ist bei zusätzlichen Investitionen in den sozialen Wohnungsbau naheliegend: Es gibt zu wenig bezahlbare Wohnungen insbesondere in Ballungsgebieten und die Bauwirtschaft ist auf stabilisierende Maßnahmen angewiesen, um Arbeitsplätze zu erhalten und Investitionen zu sichern. Neben dem sozialen Frieden ist es also auch ökonomisch dringend geboten, zu beginnen. Das BMWSB wird dazu in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium noch im Januar die Initiative ergreifen.