Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus
Meldung 26.02.2024
Projektaufruf 2024
Mit dem Bundesprogramm zur Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus sollen erneut investive sowie konzeptionelle Projekte mit besonderer nationaler bzw. internationaler Wahrnehmbarkeit, mit sehr hoher fachlicher Qualität, mit überdurch-schnittlichem Investitionsvolumen oder mit hohem Innovationspotenzial gefördert werden. Antragsberechtigt sind Kommunen.
Am 23. Mai 2024 feiert das Grundgesetz Geburtstag. Es bildet seit 75 Jahren das Fundament der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Geschichte der Demokratie spiegelt sich auch im Städtebau wider. Mit dem diesjährigen Projektaufruf werden insbesondere solche Projekte adressiert, die die Demokratiegeschichte in Deutschland erfahrbar machen, für künftige Generationen erhalten und die Demokratiebildung fördern.
Die Bundesregierung stellt 2024 erneut Haushaltsmittel für die Fortführung des Programms bereit. Die Bundesmittel werden im Haushaltsjahr 2024 bewilligt und in fünf Jahresraten (2024 bis 2028) zur Verfügung gestellt werden. Die Mittelbereitstellung steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO gewährt; die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide.
Mit der Umsetzung und der Begleitung des Programms hat das Bundesministerium für Woh-nen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) beauftragt.
Kommunen, die über geeignete Projekte verfügen, sind aufgerufen, dem BBSR bis zum 30. April 2024 Projektvorschläge zu unterbreiten.
Maßgeblich hierfür sind nachfolgende Rahmenbedingungen:
1. Nationale Projekte des Städtebaus
Nationale Projekte des Städtebaus sind national und international wahrnehmbare, größere städtebauliche Projekte mit deutlichen Impulsen für die jeweilige Gemeinde oder Stadt, die Region und die Stadtentwicklungspolitik in Deutschland insgesamt. Sie zeichnen sich durch einen besonderen Qualitätsanspruch ("Premiumqualität") hinsichtlich des städtebaulichen Ansatzes, der baukulturellen Aspekte und der Beteiligungsprozesse aus.
Nationale Projekte des Städtebaus sind Projekte, mit denen in der Regel Aufgaben und Probleme von erheblicher finanzieller Dimension gelöst werden. Mit einem überdurchschnittlich hohen Fördervolumen soll eine schnellere und ggf. umfassendere Intervention und Problembearbeitung möglich sein. Die einzureichenden Projekte sollten die großen städtebaulichen Herausforderungen deutlich machen, vor denen Städte und Gemeinden in Deutschland derzeit stehen.
2. Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind investive, investitionsvorbereitende und konzeptionelle Maßnahmen mit ausgeprägtem städtebaulichem Bezug. Anlässlich des 75. Jahrestages des Grundgesetzes in diesem Jahr liegt der Fokus insbesondere auf größeren städtebaulichen Projekten, welche die Demokratiegeschichte erzählen und den gesellschaftlichen Diskurs sowie die Demokratiebildung befördern. Dies können Orte, Räume und Gebäude sein, die sich in prozessualer und baulicher Hinsicht mit Gedenken, Demokratiebildung und Diskursförderung von nationaler Bedeutung befassen.
Die eingereichten Projektvorschläge können Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. In jedem Fall ist der städtebauliche Bezug des Projektes darzulegen. Er kann darin bestehen, dass das vorgeschlagene Projekt Gegenstand einer städtebaulichen Gesamtstrategie ist, bzw. es sich aus einem Integrierten Stadtentwicklungskonzept oder aus vergleichbaren Planungen erschließt.
Innerhalb des vorgesehenen haushaltsrechtlichen Verpflichtungsrahmens (2024 - 2028) sind auch mehrjährige Maßnahmen förderfähig. Grundsätzlich sind nur Maßnahmen förderfähig, die bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurden (s. Zeitplan).
Förderfähig sind auch Objekte, die im Eigentum eines Landes oder privater Dritter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller.
Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig.
3. Antragsteller
Antragsberechtigt sind die Kommunen, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune die Federführung.
Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt oder die Liegenschaft nicht in ihrem Eigentum befindet; eine Weiterleitung der Bundesmittel ist möglich.
4. Verfahrensablauf und Auswahl der Projekte
Das Auswahlverfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektvorschläge in der 1. Phase (Einreichung über das Förderportal des Bundes easy-Online) folgt die Auswahl der Förderprojekte durch eine unabhängige Expertenjury. Die 2. Phase umfasst die Beantragung einer Bundesförderung in Form einer Projektzuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) durch die ausgewählten Kommunen.
4.1 Einreichung von Projektvorschlägen – 1. Phase
In der 1. Phase ist der Projektvorschlag mit einem Beschluss des Gemeinde- bzw. Stadtrats oder eines dafür zuständigen Ausschusses, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2024 gebilligt wird, dem BBSR bis zum 30. April 2024 in Form der sogenannten Projektskizze online einzureichen.
Das Projektskizzenformular ist ab 1. März 2024 über das Förderportal des Bundes in easy-Online aufrufbar:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Die in easy-Online erstellte Projektskizze ist nach Abschluss des digitalen Antragsverfahrens unverändert ausgedruckt zu unterschreiben und als Scan (PDF) bei easy-Online bis 30. April 2024 zu hinterlegen sowie dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort parallel in digitaler Form zuzuleiten. Das entsprechende Landesressort erstellt daraufhin eine für das Antragsverfahren notwendige, städtebauliche Stellungnahme. Die Stellungnahmen zu den Projektskizzen senden die Länder bis zum 27. Mai 2024 gesammelt an das BBSR.
Nach Vorprüfung der Projektskizzen durch das BBSR bzw. beauftragte Dritte erfolgt die Auswahl der zur Förderung zu empfehlenden Projekte durch eine unabhängige Expertenjury.
4.2 Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projekte – 2. Phase
Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase durch das BBSR aufgefordert, einen entsprechenden Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projektes zu stellen. Die Erstellung des Zuwendungsantrages richtet sich nach dem in einem Merkblatt näher beschriebenen Verfahren (siehe: www.nationale-staedtebauprojekte.de). Der Zuwendungsantrag umfasst grundsätzlich das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss) sowie aller weiteren Mittelgeber.
5. Auswahl
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird bei der Auswahl der zu fördernden Projekte von einer unabhängigen Expertenjury beraten, die sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie Fachleuten verschiedener Disziplinen (z.B. Stadt- und Landschaftsplanung, Städtebau, Denkmalpflege) zusammensetzt.
Für die Auswahl der Projekte sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend (keine Rangfolge):
- nationale bzw. internationale Wahrnehmbarkeit und Wirkung des Vorhabens;
- überdurchschnittliche städtebauliche Qualität;
- besonderer Beitrag zur Baukultur;
- Maßnahmen zur Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern;
- erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen;
- Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit;
- Innovationspotenzial
6. Finanzierung
Über die Bereitstellung von Bundesmitteln kann endgültig erst entschieden werden, wenn die fachliche und administrative Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt ist (2. Phase). Ansprüche auf die Gewährung von Zuwendungen bestehen nicht. Die Entscheidung wird per Bescheid mitgeteilt. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Beträgt die Höhe der Zuwendung des Bundes an eine Kommune max. 6 Millionen Euro, so soll diese gemäß § 44 Abs. 2 BHO grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
Förderprojekte müssen von den betreffenden Kommunen mitfinanziert werden (Ausnahme Landeseigentum). Der Eigenanteil der Kommunen beträgt grundsätzlich ein Drittel der von Bund und Kommune zu tragenden Projektkosten; bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage kann sich der kommunale Eigenanteil auf bis zu 10 % reduzieren. Die Haushaltsnotlage ist durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu bestätigen.
Bei Weitergabe der Bundes- und kommunalen Mittel an private Eigentümer ist deren angemessene finanzielle Beteiligung zwingend und dem Zuwendungsgeber nachzuweisen.
Die Finanzierung der Folgekosten (Unterhalt, Betriebskosten etc.) ist sicherzustellen.
Bei der Ermittlung der auf Bund und Kommune entfallenden Kosten finden eventuelle finanzielle Beteiligungen Dritter keine Berücksichtigung. Die Bundesmittel können nicht für den Erwerb von bundeseigenen Liegenschaften oder Maßnahmen an Bundeseigentum eingesetzt werden.
6.1 Anteil der Kommune
Bund | Kommune | |
---|---|---|
Grundsatz | 2/3 | 1/3 |
Haushaltsnotlage | 90 % | 10 % |
Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann jedoch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen.
6.2 Förderung landeseigener Objekte oder Liegenschaften
Bei Objekten oder Liegenschaften in Landeseigentum ist eine Beteiligung des Landes obligatorisch:
Bund | Land | |
---|---|---|
Grundsatz | 1/3 | 2/3 |
6.3 Erbringung der Finanzierungsanteile von Land bzw. Kommune
Kommunen und Länder müssen ihre finanziellen Eigenanteile gemäß Nr. 1.3.1 ANBest-Gk anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen.
6.4 Beteiligung Dritter
Die finanzielle Beteiligung unbeteiligter Dritter ist ausdrücklich erwünscht. Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die keine rechtlichen, personellen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Projektträger, Bauherrn oder Vorhaben haben (z. B. unabhängige Stiftungen oder Spender). Sie kann als kommunaler Eigenanteil gewertet werden – bis zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10 % der förderfähigen Kosten.
Bei privaten oder kirchlichen Eigentümern sowie bei anderen öffentlichen Fördergebern handelt es sich grundsätzlich um beteiligte Dritte. Für die Berechnung des kommunalen Anteils und der Zuwendung des Bundes sind in diesen Fällen grundsätzlich die Gesamtkosten abzüglich der Anteile beteiligter Dritter (Eigentümer, öffentliche Fördergeber etc.) maßgeblich.
7. Baufachliche Prüfung
Für die Umsetzung von baulichen Maßnahmen sind bei einer Förderung die "Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen" (RZBau) zu beachten. Diese sind unter folgendem Link abzurufen: https://fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/.
Für die baufachliche Beratung und Prüfung bedient sich der Zuwendungsgeber in der Regel der staatlichen Bauverwaltung in den Ländern.
8. Begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Die Förderempfänger werden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet:
- auf die Förderung als Nationales Projekt des Städtebaus durch den Bund hinzuweisen,
- die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch der Projektbeteiligten mitzugestalten,
- ihre Maßnahmen am "Tag der Städtebauförderung" der Öffentlichkeit vorzustellen.
Weitere Verpflichtungen und Einzelheiten (z.B. Nutzung des Programmlogos, Berichterstattung etc.) werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
9. Weiteres Verfahren
26. Februar 2024 | Veröffentlichung des Projektaufrufs 2024 |
1. März 2024 | Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online |
30. April 2024 | Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in easy-Online sowie beim für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort in digitaler Form |
27. Mai 2024 | Fristende für die Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BBSR |
April–Juni 2024 | Sichtung und Vorprüfung der Förderanträge durch das BBSR bzw. beauftragte Dritte |
Juli 2024 | Tagung der unabhängigen Expertenjury mit dem Ziel, eine Förderempfehlung für das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie einen Gesamtvorschlag für die Bindung und den Abfluss der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erarbeiten |
Juli 2024 | Veröffentlichung der Auswahl und Information der entsprechenden Kommunen durch das BMWSB |
anschließend | Aufforderung der ausgewählten Kommunen durch das BBSR zur Erstellung eines Zuwendungsantrags |
anschließend | Erarbeitung der Zuwendungsanträge in Abstimmung mit dem BBSR und – soweit bauliche Maßnahmen gefördert werden – ggfs. in Abstimmung mit der Bundesbauverwaltung |
anschließend | Eingang der Zuwendungsanträge beim BBSR |
anschließend | Erteilung der Zuwendungsbescheide durch das BBSR |
10. Kontakt
Projektvorschläge sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender URL bis zum 30. April 2024 einzureichen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Weitere Hinweise zum Verfahren können dem Merkblatt zum Projektaufruf 2024 entnommen werden. Das Merkblatt kann unter www.nationale-staedtebauprojekte.de eingesehen werden.
Zum verbindlichen Nachweis ist die in easy-Online erstellte Projektskizze dem BBSR unver-ändert ausgedruckt und unterschrieben als Scan (PDF) erneut in easy-Online eizureichen.
Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte an:
nationale-staedtebauprojekte@bbr.bund.de
Betreff: Projektaufruf 2024 – Nationale Projekte des Städtebaus
Telefonischer Kontakt:
Hotline jeweils Montag bis Freitag 10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr unter Tel.: 0228 99401-1666.