Änderung des Gebäudeenergiegesetzes zur Umsetzung der 65% EE-Vorgabe
Typ:
Meldung
, Schwerpunktthema:
Bauen
, Datum:
03.04.2023
Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet
Quelle:
AdobeStock - Robert Poorten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben gemeinsam einen Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vorgelegt. Damit soll die Vorgabe des Koalitionsausschusses umgesetzt werden, dass ab dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien (65 % -EE - Vorgabe) betrieben werden müssen.
Der Entwurf wurde innerhalb der Bundesregierung beraten und ist am 3. April 2023 in die Länder- und Verbändeanhörung gegangen.
Anmerkung der Redaktion: Der Entwurf wurde am 19. April 2023 vom Kabinett beschlossen.
Bei der Erarbeitung der Vorgaben stand vor allem die soziale Ausgewogenheit im Mittelpunkt, um sowohl die Interessen der Eigentümer als auch die Belange von Personen mit geringerem Einkommen oder älteren Menschen zu berücksichtigen.
So sieht der Entwurf Technologieoffenheit, großzügige Übergangsfristen und das Festhalten an den geltenden Regelungen zum Heizkesselaustausch einschließlich der Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, vor.
Die Interessen von Mieterinnen und Mietern werden durch Mieterschutzregelungen berücksichtigt. Menschen mit geringen und mittleren Einkommen werden durch flankierende Förderung und steuerliche Maßnahmen geschützt, um eine Überforderung zu verhindern. Zudem gelten Ausnahmen bei einer Heizungs-Havarie für ältere Menschen.
Den Gesetzentwurf (GEG-Novelle) finden Sie hier.
Nach der politischen Einigung auf eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am vergangenen Freitag, haben die zuständigen Ressorts - das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz - am 03.04.2023 die Länder- und Verbändeanhörung zur Gesetzesnovelle gestartet. Nach Abschluss dieser Konsultationsphase folgt dann in einem nächsten Schritt, ebenfalls noch im April 2023, die Kabinettbefassung.
Die vorgesehenen Regelungen des Gesetzentwurfs im Überblick:
- Betroffen von der geplanten Regelung sind nur neu eingebaute Heizungen. Diese müssen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2024 zu 65 % mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden, sofern nicht die im Gesetz vorgesehenen Übergangsfristen oder Ausnahmeregelungen
- Wichtig ist: Der Gesetzentwurf verpflichtet niemanden, eine funktionierende Heizung ab dem 1. Januar 2024 herauszureißen und zu ersetzen. Auch darf eine defekte Heizung selbstverständlich repariert werden, solange dies möglich ist.
- Die Pflicht greift also nur dann, wenn eine Heizung irreparabel kaputt ist oder wenn sich der Eigentümer freiwillig für einen Austausch entscheidet.
- Der Gesetzentwurf sieht für Havarien, für den Anschluss an Wärmenetze und bei Etagenheizungen pragmatische Übergangsfristen Wenn also eine Heizung kaputt geht, muss niemand diese von heute auf morgen umstellen.
- In Härtefällen kann der Verpflichtete zudem einen Antrag auf Befreiung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen.
Der Entwurf ist technologieoffen. Zum einen sind Erfüllungsoptionen vorgesehen, bei denen die Einhaltung der 65 % EE - Vorgabe vermutet wird und kein Nachweis hierfür erforderlich ist. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, durch Einzelnachweis jede beliebige technische Möglichkeit zu wählen, sofern diese im Ergebnis zum Einsatz von 65 % erneuerbaren Energien führt.