Novelle des Raumordnungsgesetzes
Meldung Raumordnung & Raumentwicklung 29.09.2022
Infrastrukturmaßnahmen sollen beschleunigt werden
Wirtschaft, Infrastrukturen, Wohnorte, Naturschutz – alles braucht Platz. Räumliche Konflikte sind oftmals unvermeidbar. Die Raumordnung bzw. Raumentwicklung trägt zur Bewältigung dieser Konflikte bei, indem sie die unterschiedlichen Ansprüche an den Raum koordiniert und ausgleicht. Rechtliche Grundlage hierfür sind das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und die Landesplanungsgesetze. Im ROG sind auch die Instrumente der Raumordnung geregelt wie z.B. die Raumordnungspläne und Raumordnungsverfahren.
Festlegungen bzw. Grundsätze der Raumordnung in Raumordnungsplänen verhelfen der Raumordnung zu ihrer Bedeutung in der Praxis, da sie nachfolgende Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen binden bzw. in der Abwägung zwischen den verschiedenen Belangen zu berücksichtigen sind.
Raumordnungsverfahren (künftig: Raumverträglichkeitsprüfungen) sind z.B. für große Infrastrukturvorhaben wie Windenergieparks, Bahnstrecken, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Abfalldeponien, Industrieanlagen, Feriendörfer und großflächige Einkaufszentren vorgeschrieben, da sie erhebliche Auswirkungen auf ihre Umgebung haben. Bevor konkrete Projektgenehmigungsverfahren durchgeführt werden, werden in Raumordnungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit Standort- und Trassenalternativen geprüft und erörtert.
Das Bundeskabinett hat am 28. September 2022 den vom BMWSB vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) beschlossen. Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren stark zu beschleunigen, um private wie staatliche Investitionen zur Transformation des Landes schnell, effizient und zielsicher umsetzen zu können. Die ROG-Novelle ist eines der hierfür vorgesehenen Vorhaben. Im Einzelnen sieht der Regelungsvorschlag des BMWSB Folgendes vor:
- Die Planungsprozesse werden moderner: Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen wird weiter digitalisiert.
- Die Landes- und Regionalplanung wird flexibler: Abweichungen von Zielen der Raumordnung, die z.B. in Raumordnungsplänen festgelegt worden sind, werden erleichtert, ohne dass ein Verfahren zur Änderung des gesamten Raumordnungsplans in Gang gesetzt werden muss.
- Die Verfahren werden entschlackt: Doppelprüfungen bei Raumordnungs- und Zulassungsverfahren werden vermieden.
- Der Verwaltungsaufwand bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen wird reduziert: Es wird die mehrfache Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der öffentlichen Stellen reduziert, indem bei Änderungen bereits bestehender Pläne nur neu und stärker Betroffene beteiligt werden.
- Die Planungs- und Investitionssicherheit wird erhöht: Es gibt erweiterte Regelungen zur Planerhaltung.
- Die Verfahren werden schneller: Es gibt zukünftig einen verbindlichen Zeit-rahmen für das Raumordnungsverfahren. Spätestens nach sechs Monaten ist das Raumordnungsverfahren abgeschlossen. Verzögerungen des Raumordnungsverfahrens führen nicht mehr zu einer Verzögerung des nachfolgenden Zulassungsverfahrens.
Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, um den Ausbau von Windenergie in sogenannten "Go-to-Areas" noch weiter zu beschleunigen: Durch einen neuen § 6 sollen Genehmigungsverfahren in für den Ausbau von Windenergie geeigneten Gebieten, in denen nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, erleichtert werden. Dafür soll insbesondere auf Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie artenschutzrechtliche Prüfungen verzichtet werden. Die Regelung ist jedoch erst anzuwenden, wenn die europarechtlichen Grundlagen hierfür geschaffen wurden. Dies ist derzeit in Vorbereitung.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus eine Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG), wonach das Raumordnungsgesetz nicht mehr vom Anwendungsbereich des PlanSiG erfasst wird. Grund hierfür sind eigene Regelungen im ROG, die das Anliegen des PlanSiG aufgreifen.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.