Zweites Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften
Gesetzgebungsverfahren 08.06.2022
Der Referentenentwurf setzt den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung um, Planungs- und Genehmigungsverfahren, für die das Raumordnungsgesetz Regelungen enthält, weiter zu beschleunigen.
Der Referentenentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung des Koalitionsvertrages und ändert das Raumordnungsgesetz (ROG) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wie folgt:
- Beschleunigung der Planung durch die weitere Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (§ 9 Absatz 2 bis 4 ROG),
- Flexibilisierung der Planung durch Erleichterungen bei der Abweichung von Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen (§ 6 Absatz 2 ROG),
- Beseitigung von Redundanzen bei Änderungen von Planentwürfen (§ 9 Absatz 3 ROG),
- Erhöhung der Planungs- und Investitionssicherheit durch erweiterte Regelungen zur Planerhaltung (§ 11 Absatz 3 ROG),
- Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch engere Verzahnung von Raumordnungs- und Zulassungsverfahren und Vermeidung von Doppelprüfungen (§ 15 ROG und § 49 UVPG).
Entsprechend dem Koalitionsvertrag soll mit dem geänderten § 15 ROG (bislang "Raumordnungsverfahren", nunmehr "Raumverträglichkeitsprüfung") das Verfahren zur Prüfung der Raumverträglichkeit verschlankt werden: Insbesondere soll die bisherige förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch eine überschlägige Prüfung der Umweltbelange im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme ersetzt werden. Die bisherige Doppelprüfung (förmliche UVP‘s im Raumordnungsverfahren und im nachfolgenden Zulassungsverfahren) entfällt somit. Dies führt zu einer erheblichen Verkürzung des Verfahrens und zu geringeren Kosten für die Wirtschaft und die Verwaltung.