Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 23.04.2024

Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) ist am 20. November 2023 in Kraft getreten.

Die geänderte Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Die Artikel 16 ff. der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten hierzu Regelungen zum Verwaltungsverfahren bei der Genehmigung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Eine wesentliche Beschleunigungsmaßnahme besteht darin, dass in den Mitgliedstaaten sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausgewiesen werden. In den Beschleunigungsgebieten werden Vorhaben sodann in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren unter den besonderen Erleichterungen und Vorgaben des Artikels 16a zugelassen.

Darüber hinaus trifft Artikel 16 Regelungen für alle unter die Richtlinie fallenden Genehmigungsverfahren, Artikel 16b für Genehmigungsverfahren für Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten. Damit soll eine weitere Vereinfachung und Verkürzung der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie insgesamt erreicht werden. Die Vorgaben gehen teilweise über bereits im Immissionsschutzrecht des Bundes vorhandene Regelungen hinaus.

Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2413 sind von den Mitgliedstaaten grundsätzlich spätestens bis zum 21. Mai 2025 umzusetzen, wobei ein Teil der Regelungen im Bereich der Genehmigungsverfahren bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden muss.

Die Änderungen fügen sich in die Gesamtlinie Deutschlands ein, seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5 Grad Klimaschutz Pfad auszurichten, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat. Die Stromversorgung soll im Jahr 2030 zu mindestens 80 Prozent auf erneuerbaren Energien beruhen. Für die Erreichung dieses Ziels sind massive Anstrengungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien erforderlich.