Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 18.05.2022

  • Gesetz

Dieses Gesetz dient der Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich.

Die Regelung knüpft an das durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geschaffene Anreizsystem zur Reduktion von Treibhausgasemissionen für Wärme an und soll dazu beitragen, dass die erwünschte Verhaltenssteuerung in Mietverhältnissen zu Wirksamkeit gelangt.

Mit dem BEHG wurde ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt, das seit dem Jahr 2021 in den Sektoren Wärme und Verkehr das Inverkehrbringen von fossilen Brennstoffen bepreist (Kohlendioxidpreis). Dadurch soll ein Anreiz für die Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe und für den Umstieg von emissionsintensiven auf klimaschonendere Technologien geschaffen werden. Der Kohlendioxidpreis wird bei den Inverkehrbringern fossile r Brennstoffe erhoben. Eine Anreizwirkung beim Endverbraucher wird erzeugt, indem die Brennstofflieferanten das Preissignal an diesen weitergeben. Der im Rahmen dieses Anreizsystems erhobene Kohlendioxidpreis führt unter anderem zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von vermieteten Räumen.

Nach derzeitiger Rechtslage können Vermieter die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Kohlendioxidkostenanteils vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage vertraglich vereinbart worden ist. Im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und sofern dort keine Ausnahmen greifen, sind die Heizkosten entsprechend der HeizkostenV zu verteilen.

Die vollumfängliche Kostenüberwälzung auf den Mieter verschenkt jedoch Anreizpotenziale. Zwar kann der Mieter durch sein Verhalten Einfluss auf den Energieverbrauch und damit auf den Treibhausgasausstoß bei der Nutzung des Mietobjekts nehmen. Er hat jedoch keinen Einfluss auf die Art der Energieerzeugung und die energetische Qualität des Gebäudes. Einfluss auf diese Faktoren hat nur der vermietende Gebäudeeigentümer. Nur dieser kann durch Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen dazu beitragen, dass weniger emissionsintensive, klimaschonendere Technologien genutzt werden. Der vermietende Gebäudeeigentümer wird jedoch bislang von dem Preissignal nicht erreicht, da er die Kosten für Heizung oder Warmwasser auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume verteilen muss und daher auch die insoweit auf ein Mietobjekt entfallenden Kosten regelmäßig vollständig auf den Mieter umlegt. Angesichts der beiderseitigen Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß bedarf es daher auch Anreizen auf beiden Seiten: für den Mieter zu energieeffizientem Verhalten und für den Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme bzw. energetische Sanierungen.

Eine Anreizwirkung auch auf Vermieterseite ist nötig, um alle Potenziale auszuschöpfen, Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu reduzieren. Auf den Gebäudebereich entfallen rund 40 Prozent der Treibhausgasemissionen und rund 35 Prozent des Endenergieverbrauchs in Deutschland. Bis zum Jahr 2030 müssen die Emissionen im Gebäudebereich gegenüber 1990 auf 67 Millionen Tonnen sinken, um den im Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Emissionsmengen zu entsprechen. Dies bedeutet, dass insbesondere auch der Gebäudebestand energetisch ertüchtigt werden muss.