Änderung des Baugesetzbuches im Zuge des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021)
Gesetzgebungsverfahren 15.09.2021
Durch Artikel 9 des Aufbauhilfegesetzes 2021 wurde in das Baugesetzbuch ein neuer § 246c BauGB eingeführt. Diese bis Ende 2022 befristete Regelung ermöglicht es, bei der Errichtung bestimmter mobiler baulicher Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen in von einer Hochwasserkatastrophe betroffenen Gemeinden oder erforderlichenfalls in deren Nachbargemeinden von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen. Die Zulässigkeit der über § 246c BauGB zugelassenen Vorhaben wurde auf fünf Jahre befristet.
Das Aufbauhilfegesetz 2021 wurde am 14. September 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 4147). Sein Inkrafttreten richtet sich nach Artikel 17 dieses Gesetzes. Die Änderung des Baugesetzbuchs ist am 15. September 2021 in Kraft getreten.
Informationen zum Gesetzgebungsverfahren sind auf der Internetseite des Deutschen Bundestags veröffentlicht.