Wie wirkt sich der Grundrentenfreibetrag ab dem 1. Januar 2021 im Wohngeld aus?
Häufig nachgefragt
Die Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt. Mit einem flankierenden Freibetrag im Wohngeld wird erreicht, dass Verbesserungen in der Rente nicht durch eine Kürzung beim Wohngeld aufgezehrt werden.
Alle Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten und/oder entsprechende Zeiten aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung erworben haben, erhalten seit dem 1. Januar 2021 einen entsprechenden Grundrentenfreibetrag im Wohngeld.
Der Grundrentenfreibetrag führt bei den Anspruchsberechtigten dazu, dass bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs ein Freibetrag vom Einkommen abgezogen und so rechnerisch weniger Einkommen berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich in der Regel das Wohngeld. Für einige Rentnerinnen und Rentner kann zudem erstmalig ein Anspruch auf Wohngeld entstehen.
Alle näheren Informationen rund um die Grundrente finden Sie hier.
Rechenbeispiel zum Grundrentenfreibetrag im Wohngeld
Wie geht der Freibetrag im Zusammenhang mit der Grundrente in die Wohngeldberechnung ein?
Eine Floristin, die 37 Jahre auf dem Niveau von 65 % des Durchschnittslohns (0,65 Entgeltpunkte) gearbeitet hat, kommt auf eine monatliche Rente von rund 822 Euro, mit dem Grundrentenzuschlag von 157 Euro pro Monat beträgt die Rente rund 979 Euro.
Berechnung Wohngeld – ohne Grundrente
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 1
Monatliche Bruttorente (ohne Grundrente) | 822,00 Euro |
Werbungskosten-Pauschbetrag | -8,50 Euro |
813,50 Euro | |
Pauschaler Abzug (10%) | -81,35 Euro |
Schwerbehindertenfreibetrag (GdB 100) | -150,00 Euro |
Monatliches Gesamteinkommen | 582,15 Euro |
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete | 400,00 Euro |
Hochstbetrag | 438,00 Euro |
Zu berücksichtigende Miete | 400,00 Euro |
Wohngeld | 248,00 Euro |
Berechnung Wohngeld – mit Grundrente
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 1
Monatliche Bruttorente (mit Grundrente) | 979,00 Euro |
Werbungskosten-Pauschbetrag | -8,50 Euro |
970,50 Euro | |
Pauschaler Abzug (10%) | -97,05 Euro |
Schwerbehindertenfreibetrag (GdB 100) | -150,00 Euro |
Grundrentenfreibetrag | -224,50 Euro |
Monatliches Gesamteinkommen | 498,95 Euro |
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete | 400,00 Euro |
Hochstbetrag | 438,00 Euro |
Zu berücksichtigende Miete | 400,00 Euro |
Wohngeld | 286,00 Euro |
Um bei der Berechnung des Wohngeldes den Grundrentenfreibetrag berücksichtigen zu können, benötigt die Wohngeldbehörde einen Nachweis über das Vorliegen der 33 Jahre an Grundrentenzeitenzeiten und/oder entsprechenden Zeiten aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung.
Für Rentnerinnen und Rentner, die bereits Wohngeld beziehen und ab dem 1. Januar 2021 Wohngeld beantragen, gilt:
Die Wohngeldbehörde holt den Nachweis über das Vorliegen von Grundrentenzeiten bei dem Rentenversicherungsträger selbst ein.
Da die Grundrentenzeiten für sehr viele Rentnerinnen und Rentner überprüft werden müssen, konnten die Nachweise der Rentenversicherungsträger erst im Herbst 2021 erstellt und an die Wohngeldbehörde übermittelt werden. Daher wird Wohngeld häufig zunächst ohne Berücksichtigung des Grundrentenfreibetrags gewährt. Sobald der Nachweis vorliegt, entscheidet die Wohngeldbehörde automatisch von Amts wegen neu über die Wohngeldleistung unter Berücksichtigung des Grundrentenfreibetrages. Dies kann - auch rückwirkend - zu mehr Wohngeld führen.
Wer vergleichbare Zeiten in anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung gesammelt hat, kann bei der Wohngeldbehörde selbst einen Nachweis über diese Zeiten vorlegen. Die Wohngeldbehörde wird im Rahmen ihrer Beratung die jeweiligen Rentnerinnen bzw. Rentner auf den möglichen Grundrentenfreibetrag hinweisen und anregen, sich an die jeweiligen Träger der anderen verpflichtenden Systeme der Alterssicherung zu wenden, von denen dann die entsprechenden Zeiten bescheinigt werden müssen.
Für Rentnerinnen und Rentner, deren Antrag auf Wohngeld wegen zu hohen Einkommens zunächst abgelehnt wurde, gilt:
Auch in diesen Fällen holt die Behörde beim Träger der Rentenversicherung einen Nachweis über das Vorliegen von Grundrentenzeiten ein. Stellt sich seit Herbst 2021 heraus, dass 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorliegen, wird die Wohngeldbehörde zu gegebener Zeit auf den ursprünglich abgelehnten Antrag zurückkommen.