Wer kann kein Wohngeld bekommen?

Typ: Häufig nachgefragt

a) Ausschluss vom Wohngeld

Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen gemäß untenstehender Auflistung sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind im Einzelnen Empfängerinnen und Empfänger von

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Zuschüssen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, wenn bei deren Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch die bei der Bedarfsermittlung der Transferleistung berücksichtigten Personen, da auch für sie bereits die Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung einbezogen sind. Zu diesen Personen gehören zum Beispiel

  • die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Empfängers von Arbeitslosengeld II oder von Übergangsgeld beziehungsweise Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II (zum Beispiel nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner; die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt sichern können),
  • die Mitglieder der Einstandsgemeinschaft einer Sozialhilfeempfängerin oder eines Sozialhilfeempfängers,
  • die Partnerin oder der Partner einer Sozialhilfeempfängerin oder eines Sozialhilfeempfängers in eheähnlicher Gemeinschaft,
  • bei Empfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partner sowie Partnerinnen einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn diese bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt wurden,
  • die Mitglieder der Einstandsgemeinschaft von Empfängern ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und
  • Ehegatten und minderjährige Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Vom Wohngeld ausgeschlossen ist auch derjenige, dessen Transferleistung auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt wird. Der Ausschluss vom Wohngeld beginnt regelmäßig von dem Ersten eines Monats an, für den ein Transferleistungsantrag gestellt worden ist. In anderen Fällen erfolgt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an.

Der Ausschluss besteht nicht, wenn eine Transferleistung abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Ein Ausschluss besteht auch nicht, wenn der Bewilligungsbescheid über eine Transferleistung zurückgenommen oder aufgehoben wird. Hierbei kommt es nicht auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides über die Gewährung einer Transferleistung an.

Vom Wohngeld ebenfalls nicht ausgeschlossen sind Personen, die einen schon gestellten Transferleistungsantrag zurückgenommen oder auf bereits bewilligte Leistungen für die Zukunft verzichtet haben. Sie können also grundsätzlich zwischen einer Transferleistung und dem Wohngeld wählen. Das Wahlrecht ist allerdings eingeschränkt, wenn durch Einkommen und Wohngeld der Bedarf auch ohne eine Transferleistung gedeckt ist. In diesen Fällen ist Wohngeld vorrangig.

b) Fehlender Wohngeldanspruch

Daneben besteht aufgrund der in den nachfolgenden Fällen bestehenden Nachrangigkeit des Wohngeldes grundsätzlich kein Wohngeldanspruch für Personen, die folgende Leistungen beziehen:

  • Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder
  • Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt.

Ausnahme: Ist in dem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt, eine dieser Leistungen zu empfangen (zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden) besteht hingegen ein Wohngeldanspruch. Ein Wohngeldanspruch besteht auch, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.

c) Sonstige Gründe

Wohngeld ist eine Leistung für Haushalte mit geringen eigenen Einkommen, die mit der Leistung und ggf. in Kombination mit Kinderzuschlag ihr wirtschaftliches Existenzminimum sichern können. Die Höhe des Wohngeldanspruchs sinkt mit steigendem Einkommen. Unterhalb eines rechnerischen Wohngelds von 10 Euro pro Monat besteht kein Anspruch auf die Leistung.

Ein Wohngeldantrag hat darüber hinaus in den folgenden Fällen keine Aussicht auf Erfolg:

  • wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist,
  • wenn alle Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen sind,
  • wenn erhebliches Vermögen oberhalb folgender zulässiger Grenzen vorliegt: für einen Einpersonenhaushalt 60.000 Euro, für jede weitere Person im Haushalt zusätzliche 30.000 Euro. Zum entsprechenden Vermögen zählen etwa Bankguthaben, Wertpapiere und Wertsachen, nicht aber selbst genutztes Wohneigentum, ein angemessenes Kraftfahrzeug oder eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente.