Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs berücksichtigt?

Typ: Häufig nachgefragt

Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich von Freibeträgen (z. B. bei Alleinerziehenden, für Schwerbehinderung oder bei Bezug einer Grundrente) und Abzugsbeträgen für Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie bei Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht.

Die Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens ist komplex. Als Unterstützung steht hierbei der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Bauen und Stadtentwicklung (BMWSB) zur Verfügung.

Das wohngeldrechtliche Einkommen leitet sich nach folgendem Schema ab:

Positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 14 Absatz 1 und § 15 WoGG), gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG)
gegebenenfalls Aufwendungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG, höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Aufwendungen (§ 15 Absatz 4 WoGG)
gegebenenfalls Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (vgl. Nummer 14.115)
+steuerfreie Einnahmen nach § 14 Absatz 2 und § 15 WoGG, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG)
=Zwischensumme
Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG
=Jahreseinkommen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG)
Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 13 Absatz 1 WoGG
Freibeträge nach § 17 WoGG
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG
=Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 1 WoGG)
:12
=monatliches Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 2 WoGG)

(Quelle: Wohngeld-Verwaltungsvorschrift Ziffer 13.11)