Welche Datenabgleiche mit anderen Behörden werden durchgeführt?

Typ: Häufig nachgefragt

Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die Angaben aller Haushaltsmitglieder durch einen Datenabgleich (sowohl manuell als auch automatisch) dahingehend zu überprüfen,

  • ob und für welchen Zeitraum zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen beantragt oder empfangen werden oder wurden,
  • ob und welche Kapitaleinkünfte, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet worden sind,
  • ob und für welchen Zeitraum bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
  • ob und von welchem Zeitpunkt an die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde,
  • ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde,
  • ob und für welchen Zeitraum eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung (zum Beispiel Minijob) besteht oder bestand,
  • ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln, ob Wohngeld mehrfach bezogen wird, ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden, ob Zinsen oder Dividenden bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung zutreffend angegeben wurden, ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird. Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig