Was passiert bei Änderungen meiner Lebensverhältnisse nach Antragstellung?

Typ: Häufig nachgefragt

Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides die Wohngeldbehörde über alle Änderungen zu unterrichten, die die Leistung und Höhe des Wohngeldes beeinflussen können. Diese Informationen werden bei der Erstellung des Bescheids berücksichtigt.

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Doch ist innerhalb des Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn

  • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (zum Beispiel durch Geburt eines Kindes),
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent gestiegen ist oder
  • sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat

und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen sich

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert,
  • die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent mindert oder
  • das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht,

das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums abzusenken beziehungsweise zurückzufordern ist.

Ist ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied gestorben, wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung weiter zu Grunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf dieser 12 Monate aufgegeben, gilt die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels. Diese Regelung gilt nicht für vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder.

Die wohngeldberechtigte Person ist verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Kommt die wohngeldberechtigte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wird der Wohngeldbescheid für die „alte“ Wohnung auf Grund des Auszuges unwirksam, empfiehlt es sich in solchen Fällen, das Wohngeld für die „neue“ zu beziehende Wohnung so früh wie möglich zu beantragen, da eine durchgehende Wohngeldleistung nur möglich ist, wenn spätestens im ersten Monat nach Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides für die bisherige Wohnung Wohngeld für den neuen Wohnraum beantragt wird.