Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

Typ: Häufig nachgefragt

Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die

  • Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Untermieterin oder Untermieter,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber
    • eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
    • einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
    • eines dinglichen Wohnungsrechts,
    • Eigentümerin oder Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
  • Bewohnerin oder Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder sind

und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.

Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sogenannte Bruttokaltmiete. Diese ergibt sich aus der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten wie zum Beispiel:

  • Kosten des Wasserverbrauchs,
  • Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
  • Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung und Grundsteuer.

Diese Kosten sind der Miete hinzuzurechnen, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an die Vermieterin oder den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (zum Beispiel Gemeinde) gezahlt werden.

Nicht zur Miete gehören zum Beispiel:

  • Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser sowie entsprechende Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
  • Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
  • Vergütungen für Wohnraum, die über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.