Was gilt für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum?

Typ: Häufig nachgefragt

Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die

  • Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen sind,
  • Erbbauberechtigte sind,
  • ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch innehaben,
  • Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben

und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Unter Belastung versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung durch die Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgungen den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.

Zur Belastung gehören:

  • Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung etc.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben,
  • eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr,
  • Grundsteuer,
  • zu entrichtende Verwaltungskosten.