Meine Miete liegt oberhalb der Miethöchstbeträge – habe ich trotzdem Anspruch auf Wohngeld?

Typ: Häufig nachgefragt

Die Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.

Auch bei Mieten oder Belastungen oberhalb der Höchstbeträge kann ein Wohngeldanspruch bestehen, allerdings wird die Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung dann nur in Höhe des entsprechenden Höchstbetrags berücksichtigt. Dieser hängt ab von der Zahl der Personen und der Wohngeld-Mietenstufe. Durch die sieben Mietenstufen im Wohngeld wird dem regionalen Niveau der Wohnkosten in der Wohngeldberechnung Rechnung getragen.

Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde je Quadratmeter Wohnfläche ungefähr dem Bundesdurchschnitt. Bei den Mietenstufen I und II liegen die Mieten unterhalb, bei den Mietenstufen IV bis VII oberhalb des Bundesdurchschnitts.

Bei der Ermittlung des regionalen Mietenniveaus werden die Bruttokaltmieten von Wohnraum berücksichtigt, für den Wohngeld geleistet wird. Jede Gemeinde mit 10.000 und mehr Einwohnern ist entsprechend ihrem Mietenniveau einer bestimmten Mietenstufe zugeordnet. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern werden zu Kreisen zusammengefasst.

Die Miethöchstbeträge wurden zum 1. Januar 2023 durch die nach Haushaltsgröße gestaffelte Klimakomponente erhöht.

Zwei Beispiele für die Berechnung der zu berücksichtigenden Miete:

  • Ein Alleinstehender bewohnt eine Wohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe III; er zahlt eine monatliche Bruttokaltmiete von 385 Euro. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete liegt bei 438 Euro plus 19,20 Euro Klimakomponente, also insgesamt von 457,20 Euro. Die tatsächlich zu zahlende Bruttokaltmiete ist niedriger als der Höchstbetrag. Es ist somit die Bruttokaltmiete in Höhe von 385 Euro zu berücksichtigen.
  • Für eine andere Wohnung im selben Ort beträgt die Bruttokaltmiete eines Alleinstehenden 470 Euro im Monat. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete beträgt hier 438 Euro, plus 19,20 Euro Klimakomponente – insgesamt also 457,20 Euro. Somit ist die Bruttokaltmiete höher als der Höchstbetrag und als Miete wird nur dieser Höchstbetrag von 457,20 Euro berücksichtigt