FAQs zur Wohngeld - Reform
Typ: Häufig nachgefragt
(Stand: 01. Januar 2023)
Was ist das Wohngeld?
Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder für Besitzerinnen und Besitzer von Wohneigentum (Lastenzuschuss), die ihre Wohnkosten kaum selbst bewältigen können, geleistet. Das ist in Zeiten von stark steigenden Mieten nichts Außergewöhnliches. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, dem steht diese staatliche Leistung zu und der- oder diejenige hat darauf einen Rechtsanspruch. Nicht nur für Rentnerinnen und Rentner mit geringeren Einkommen, sondern auch für Familienhaushalte lohnt es sich, den Anspruch auf Wohngeld zu prüfen. Für den ersten Eindruck ist der Online-Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen praktisch.
Warum musste das Wohngeld angepasst werden?
Bereits jetzt ist die Belastung durch die Wohnkosten bei vielen Menschen hoch. Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine und die damit verbundenen stark gestiegenen Energiepreise haben diese Belastung verschärft. Neben den in einigen Regionen stark gestiegenen Mieten schlagen nun noch die stark gestiegenen Heizkosten bei den Menschen durch. Das macht es nicht nur für Rentner- und Renterinnenhaushalte immer schwieriger, die Kosten fürs Wohnen selbstständig bezahlen zu können – sondern mittlerweile auch für diejenigen, die zu geringen Löhnen – und oftmals auch in Vollzeit – tagtäglich arbeiten gehen. Die Bundesregierung hat sich deshalb dafür entschieden, mit dem "Wohngeld Plus" eine starke Entlastung bei den Wohnkosten auf den Weg zu bringen.
Was ist das Neue am Wohngeld, dass seit dem 1. Januar 2023 gilt?
Mit dem neuen Wohngeld werden erstmals auch die Heizkosten bezuschusst. Damit die Verwaltung keine Heizkostenabrechnungen prüfen muss, geschieht dies in Form eines Pauschalzuschlags, der in der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird. Im Durchschnitt eines Ein-Personen-Haushalts im Wohngeld führt dies allein zu rund 60 Euro und im Durchschnitt eines 4-Personen-Haushalte zu rund 100 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Aber auch die Bruttokaltmiete wird wesentlich stärker als bisher bezuschusst. Insgesamt wird das Wohngeld im Durchschnitt aller bisherigen Empfänger im Zusammenspiel aller Reformbausteine – Heizkostenkomponente, Klimakomponente und allgemeine Leistungserhöhung – mehr als verdoppelt. Zudem werden die Einkommensgrenzen des Wohngeldes deutlich angehoben und mehr als eine Million zusätzliche Haushalte – deren Einkommen für den Bezug der Leistung bislang zu hoch waren – werden erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Wer profitiert von der Reform des Wohngeldes?
Bisher hatten rund 1,3 Millionen Personen in 600.000 Haushalten Anspruch auf Wohngeld. Darunter sind in etwa die Hälfte Rentnerinnen und Rentner und weitere 40 Prozent Familienhaushalte. Ziel der Reform ist es, dass mehr Menschen als je zuvor Wohngeld erhalten können. Der Empfängerkreis wird auf 2 Millionen Wohngeldhaushalte ausgeweitet. Dies bedeutet mehr als eine Verdreifachung der Empfängerzahlen. Wenn man also wenig Einkommen hat, dann lohnt es sich, seinen Anspruch auf Wohngeld zu prüfen. Denn das Wohngeld hilft vielen Menschen, die deutlich gestiegenen Wohnkosten zu bewältigen.
Warum wird nun eine dauerhafte Heizkostenkomponente im Wohngeld eingeführt?
Die Kosten, um die Wohnung angemessen zu heizen, sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Um die hohen Heizkosten abfedern zu können, wurde eine dauerhafte Heizkostenkomponente im Wohngeld eingeführt. Diese wurde als Heizkostenpauschale pro qm Wohnfläche ausgestaltet und nach der Haushaltsgröße gestaffelt. Die Höhe der Heizkostenkomponente beträgt 2 Euro je qm Richtwohnfläche als Zuschlag auf die in der Wohngeldberechnung zu berücksichtigender Miete. Im Ergebnis führt dies durchschnittlich für die bestehenden Haushalte zu einem höheren Wohngeld um 1,20 Euro pro qm Richtwohnfläche. Damit schaffen wir Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger, dass sie ihre Heizkosten dauerhaft bezahlen können.
Warum braucht es eine Klimakomponente im Wohngeld?
Den derzeitigen Gebäudebestand in Deutschland klimaneutral zu machen ist ein wichtiges Ziel. Dazu bedarf es vieler Modernisierungsleistungen in der Wohnung oder am Wohngebäude. Diese führen aber oftmals zu Mieterhöhungen, was dazu führen kann, dass die Mieten dann oberhalb der gegenwärtigen Höchstbeträge des Wohngeldes liegen, so dass eine Berücksichtigung dieser Mieterhöhungen in der Wohngeldberechnung nicht oder nur teilweise möglich ist. Daher wird es zukünftig einen Zuschlag von 0,40 Euro je qm Wohnfläche auf die gegenwärtigen Höchstbeträge des Wohngeldes geben. Dieses Verfahren ist bürokratiearm und verwaltungspraktikabel. Damit wird Sorge getragen, dass Klimaschutz sozial gerecht gestaltet wird.
Wer erhält Wohngeld?
Bürgerinnen und Bürger, die tagtäglich arbeiten gehen, aber nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten fürs Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können Wohngeld beantragen, ebenso wie Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG haben oder dieses als Volldarlehen erhalten, und Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld.
Wer erhält grundsätzlich kein Wohngeld?
Kein Wohngeld erhalten diejenigen Personen, die bereits andere Transferleistungen erhalten. Dazu zählen z.B. das zukünftige Bürgergeld (derzeit noch SGB II), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe). Bei all diesen Sozialleistungen sind die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.
Warum ist es wichtig, seinen Rechtsanspruch auf Wohngeld zu prüfen?
Schon jetzt könnten mehr Haushalte in Deutschland vom Wohngeld profitieren. Viele Menschen wissen unter Umständen nicht, dass sie wohngeldberechtigt sein könnten. Es wird geschätzt, dass weit mehr Berechtigte einen Antrag stellen könnten. Es lohnt sich für viele Haushalte – egal ob Geringverdienende, Rentnerinnen und Rentner, Alleinerziehende, Familien und auch Mindestlohnempfängerinnen und -empfänger – über den Wohngeldrechner des BMWSB zu prüfen, ob ein Anspruch besteht.
Was ist der Wohngeldrechner?
Der BMWSB-Wohngeldrechner hilft dabei, eine erste Einschätzung zu bekommen, ob man einen Anspruch auf Wohngeld hat.
Der Rechner ist einfach gehalten. Es sind dazu nur wenige Daten zur Eingabe erforderlich. Alle Eingaben sind anonym. Wichtig ist, dass für eine rechtsverbindliche Auskunft bezüglich des Wohngeldanspruchs ein Antrag bei der für die Auszahlung des Wohngeldes zuständigen Behörde gestellt werden muss. Die Berechnung mit dem Wohngeldrechner ersetzt diesen nicht.
Ab wann können Bürgerinnen und Bürger das neue Wohngeld beantragen?
Zum 01. Januar 2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt kann das neue Wohngeld bei der jeweiligen Behörde beantragt werden. Eine Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Antrags.
Wie erhalten die Berechtigten Wohngeld? Ist ein Antrag erforderlich?
Wie bei jeder Unterstützungsleistung des Staates ist auch beim Wohngeld ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen örtlichen Behörde erforderlich. Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits digital auf ihren entsprechenden Internetseiten an oder leiten ihn direkt an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland weiter. Haushalte, die bereits wohngeldberechtigt sind, bekommen das verbesserte Wohngeld im Rahmen des laufenden Bewilligungszeitraums automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.
Gibt es Neuerungen beim Antragsverfahren?
Es ist wichtig, dass die Wohngeldberechtigten schnell Unterstützung zur Bewältigung ihrer Wohnkosten erhalten. In Abstimmung mit Ländern und Kommunen wurden Verfahrens- und Beschleunigungsaspekte im neuen "Wohngeld Plus"-Gesetz berücksichtigt.
So kann der Bewilligungszeitraum von 12 auf 24 Monate verlängert werden. Zudem wurde neu geregelt, dass eine Änderung des Wohngeldes im Bezugszeitraum bereits dann möglich sein soll, wenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent erhöht. Der Zurechnungszeitraum bei einmaligen Einkommen (z.B. bei Abfindung) wurde von 36 auf 12 Monate verkürzt. Zudem besteht die Möglichkeit vorläufiger Wohngeldzahlungen unter vereinfachten Prüfvoraussetzungen.
Gibt es ein sogenanntes Schonvermögen im Wohngeld?
Wenn erhebliches Vermögens vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
Was erhebliches Vermögen ist, wird in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift ausgeführt. Danach kann in der Regel das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 60.000 Euro und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 30.000 Euro verwertbares Vermögen besitzen. Hierzu rechnen insbesondere Geld und Immobilien. Jedoch gehört die selbst genutzte Immobilie, für die Wohngeld beantragt wird, nicht dazu. Darüber hinaus zählen auch ein angemessener Hausrat, das Kraftfahrzeug und die Gegenstände für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit wohngeldrechtlich nicht zum Vermögen.
Welche weiteren Maßnahmen hat die Bundesregierung im Entlastungspaket III umgesetzt, um die hohen Wohnkosten zu kompensieren?
Im Entlastungspaket III wurde beschlossen, dass alle Wohngeldempfängerinnen und -empfänger, die im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, einen Heizkostenzuschuss II in Höhe von mindestens 415 Euro erhalten. Studierende mit BAföG und Azubis mit Ausbildungshilfe/Ausbildungsgeld sowie Aufstiegsgeförderte erhalten 345 Euro. Zudem soll es eine Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300 Euro und für alle Studierenden in Höhe von 200 Euro geben. Das Kindergeld wurde, ebenso wie der Höchstsatz beim Kinderzuschlag, angehoben. Weiterhin gibt es eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch und die CO2-Preiserhöhung ab 2023 wurde verschoben. Zahlreiche Beschlüsse, bei denen mehr Netto vom Brutto bei Löhnen bleibt, komplettieren dahingehend das Entlastungspaket III.
Weiterführende Information zum Thema Wohngeld stehen bereit unter:
Habe ich als Wohngeldempfängerin oder Wohngeldempfänger Anspruch auf weitere Leistungen bzw. Vergünstigungen?
Ja!
- Für Kinder in Wohngeldhaushalten besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.
- Familien müssen in ganz Deutschland keine Elternbeiträge bezahlen, wenn sie Wohngeld erhalten. Dies gilt für die Inanspruchnahmen von Leistungen zur Jugendarbeit, Allgemeinen Förderung der Erziehung sowie Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kinderpflege im Sinne des Achten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII. Wer Ihre zuständige Ansprechperson dafür ist, erfahren Sie in Ihrem Rathaus, Bürger- oder Jugendamt.