Seit wann gibt es den sozialen Wohnungsbau und wie hat er sich entwickelt?

Typ: Häufig nachgefragt

Der soziale Wohnungsbau bildet seit seiner Einführung im Jahr 1950 ein bewährtes System zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums. Obwohl es über die Jahrzehnte wesentlichen Veränderungen unterworfen war, ist die Grundidee nach wie vor gültig: Die Förderung erfolgt vor allem über Darlehen und Zuschüsse, um hierfür im Gegenzug über eine bestimmte Laufzeit bei Mietwohnungen Miet- und Belegungsbindungen zu begründen. Bereits seit der Anfangszeit des sozialen Wohnungsbaus wurde nicht nur der Bau von Mietwohnungen, sondern auch das selbstgenutzte Wohneigentum insbesondere für Familien gefördert, später kamen weitere Fördergegenstände hinzu. Auch die strukturelle Offenheit der Förderung für verschiedene Gruppen von Bauherren (nicht nur staatliche Akteure) und die zentrale Rolle der Länder in der Ausgestaltung der Förderung in ihren Förderprogrammen haben nach wie vor Bestand.

Durch die Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 erhielten die Länder die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz für die soziale Wohnraumförderung. Das Wohnraumförderungs-gesetz (WoFG) des Bundes aus dem Jahr 2001 gilt seitdem nur noch in den Ländern, die keine eigenen Gesetze erlassen haben. Mit dem Wegfall der Bundesgesetzgebungskompetenz entfiel auch die Kompetenz des Bundes, den Ländern weiterhin Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau zu gewähren. Als Ausgleich gewährte der Bund den Ländern übergangsweise sogenannte Kompensationsmittel, die bis Ende 2019 und damit bis zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen befristet waren.

Angesichts des zunehmenden Mangels an bezahlbarem Wohnraum und aufgrund des starken Ab-schmelzens des Sozialwohnungsbestands entstand die Notwendigkeit, dass der Bund auch nach dem Auslaufen der Kompensationszahlungen gemeinsam mit den Ländern finanzielle Verantwortung für den sozialen Wohnungsbau übernehmen kann. Daher ist 2019 ein neuer Artikel 104d in das Grundgesetz (GG) eingefügt worden, der es dem Bund wieder gestattet, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren.