Kann die Förderung auch für die Sanierung von bereits bestehendem Wohnraum in Anspruch genommen werden?

Typ: Häufig nachgefragt

Mit den Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau können nur Bauinvestitionen gefördert werden, d. h. die Schaffung neuen Wohnraums oder die Modernisierung von Wohnraum. Eine Sanierung "alter Häuser" kann als Modernisierung oder – bei wesentlichem Bauaufwand – auch als Schaffung neuen Wohnraums durch Neu-, Aus- oder Umbau mit Bundesfinanzhilfen förderfähig sein.

Da der Begriff "Sanierung" vielfach in einem weiteren Sinne gebraucht wird, wird darauf hingewiesen, dass förderfähig nur Modernisierungsmaßnahmen (zum Begriff vgl. § 555b BGB), aber keine reinen Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung; vgl. § 555a BGB) sind. Die Voraussetzungen für eine Modernisierungsförderung legen die Länder im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für den sozialen Wohnungsbau fest.