Was kann gefördert werden?

Typ: Häufig nachgefragt

Im sozialen Wohnungsbau, also in dem vom Bund mitfinanzierbaren Bereich der sozialen Wohnraumförderung, gibt es zwei Fördergegenstände:

  1. Schaffung neuen Wohnraums durch Neu,- Aus- oder Umbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), und
  2. Modernisierung von Wohnraum.

Die Fördergegenstände betreffen sowohl Mietwohnungen (sog. Sozialmietwohnungen) als auch selbstgenutztes Wohneigentum; auch Wohnheimplätze können gefördert werden. Nach landesrechtlichen Bestimmungen und ohne Einsatz von Bundesmitteln kann z. B. auch der Erwerb von Belegungsbindungen gefördert werden.

Wegen des in vielen Regionen Deutschlands bestehenden erheblichen Bedarfs an Wohnraum für Auszubildende und Studierende haben Bund und Länder das Programm "Junges Wohnen" geschaffen. Der Bund stellt im Rahmen der Programmjahre 2023 bis 2024 insgesamt 1 Milliarde Euro zur Verfügung. Für das Programmjahr 2025 sind weitere 500 Millionen Euro vorgesehen. Zwar sind Wohnheimplätze im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus auch ohne ein gesondertes Programm förderfähig, mit dem Programm soll jedoch der drängende Bedarf für studentisches Wohnen, für junges Wohnen und Wohnen für Auszubildende besonders adressiert werden.