Wie greifen Wasserrecht und Raumordnungsrecht ineinander?

Typ: Häufig nachgefragt

Über das WHG können u. a. Flächen im Sinne des Hochwasserschutzes gesichert werden, insbesondere durch Festsetzung als Überschwemmungsgebiet. Dort gelten für die Gemeinden bestimmte Planungs- und für bauwillige Personen bestimmte Bauverbote bzw. Einschränkungen. Darüber hinaus regelt das WHG spezielle Verfahren für die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen und sieht ausdrücklich eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht für Personen in Hochwassergebieten vor.

Mit der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten werden die Planungsbefugnisse der Gemeinden und menschliche Tätigkeiten in diesen Gebieten eingeschränkt. So sind grundsätzlich etwa die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich und die Errichtung von baulichen Anlagen unzulässig. Unter Umständen können hiervon Ausnahmen erteilt werden. Bei der Bauleitplanung in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, in denen bereits Bebauung vorhanden ist, gelten besondere Anforderungen an die bauleitplanerische Abwägung. So kann weiteres Schadenspotenzial vermieden werden.

Ein optimierter Hochwasserschutz lässt sich jedoch allein mit den Mitteln des Wasserrechts kaum bewerkstelligen. Es sind vielmehr komplexe Maßnahmen nötig, die eine Vernetzung aller betroffenen Handlungsfelder erforderlich machen. So können durch die Raumordnungsbehörden gemeindeübergreifend und überörtlich die für den Abfluss von Niederschlägen und Hochwasser erforderlichen Flächen planerisch ausgewiesen und somit für diesen Zweck gesichert werden. Auch kann außerhalb der durch das WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiete Hochwasservorsorge getroffen werden, denn dort lässt sich statistisch ein zunehmendes Schadenspotenzial feststellen.