Fragen und Antworten zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)

Typ: Häufig nachgefragt

Warum hat der Bund einen BRPH erstellt?

Die Hochwasserereignisse in den letzten beiden Jahrzehnten haben landesweit erhebliche Schäden angerichtet, die zu großen Teilen vom Bund kompensiert werden mussten.

Das Schadenspotential bei Hochwasserereignissen dürfte sich zukünftig vergrößern. Darüber hinaus wird der Klimawandel zu einem erhöhten Meeresspiegelanstieg und zu häufigeren Starkregenereignissen führen, wodurch sich die Hochwassergefahren nochmals verschärfen dürften. Der Bund hat deshalb entschieden, seine 2017 neu eingeführte Kompetenz zu nutzen und mit einem BRPH zu einem bundesweit verbesserten Hochwasserschutz beizutragen. Die Raumordnung ergänzt mit dem BRPH die Maßnahmen der Wasserwirtschaft.

Was ist der Mehrwert des BRPH?

Länder und Kommunen haben in den vergangenen Jahren bereits sehr viel für den Hochwasserschutz getan, durch Regelungen der Wasserwirtschaft ebenso wie durch Festlegungen zur Nutzung oder Freihaltung von Flächen in Landes- und Regionalplänen sowie durch Regelungen in Bauleitplänen der Kommunen. Hochwasser machen aber nicht an Landesgrenzen halt. Mit dem BRPH werden die Maßnahmen der Länder zum Hochwasserschutz länderübergreifend ergänzt und optimiert, insbesondere durch einheitliche raumplanerische Vorgehensweisen für den vorbeugenden Hochwasserschutz und die Risikovorsorge.

Welche Ziele verfolgt der Bund mit dem BRPH?

Ziel des Bundes ist es, mit dem BRPH das Hochwasserrisiko grundsätzlich stärker in der Raumordnung zu beachten und so insbesondere Risiken für Siedlungen und kritische Infrastrukturen zu minimieren und Schaden zu begrenzen. Das Ziel soll erreicht werden, indem durch den BRPH

  • Methodik und Standards im Bereich der Raumplanung bundesweit harmonisiert werden,
  • die Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit unterschiedlicher Raumnutzungen durch die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes stärkere Berücksichtigung in den Raumordnungsplänen finden,
  • grenzüberschreitende Aspekte wie der Unterliegerschutz durch einen auf die gesamte Flussgebietseinheit bezogenen Planungsansatz stärker berücksichtigt werden („Unterlieger“ sind diejenigen, die flussabwärts liegen. Wenn ein Land Deiche baut, hat dies auf den Wasserlauf und die Gebiete in den flussabwärts liegenden Ländern erhebliche Auswirkungen),
  • Anlagen und Einrichtungen von nationaler und europäischer Bedeutung durch Festlegungen für kritische und hochwasserempfindliche Infrastrukturen besser geschützt werden.

Wen binden die Festlegungen des BRPH?

Festlegungen in Raumordnungsplänen werden als "Ziele" und "Grundsätze" der Raumordnung formuliert. Ziele sind verbindlich, Grundsätze müssen in die Abwägung einer Genehmigungs- oder Planungsbehörde einfließen. Alle Festlegungen binden direkt nur die "öffentlichen Stellen".

Wie verhält sich der BRPH zu den Raumordnungsplänen der Länder und Bauleitplänen der Kommunen?

Die Regelungen des BRPH binden grundsätzlich die Raumordnungsbehörden der Länder und Regionen bei der Aufstellung bzw. Änderung ihrer Raumordnungspläne. Die Gemeinden müssen ihre Flächennutzungs- und Bebauungspläne wiederum den Zielen der Raumordnung anpassen (§ 1 Absatz 4 BauGB) und dafür sorgen, dass im Außenbereich raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (§ 35 Absatz 3 BauGB). 

Der BRPH wahrt die verfassungsrechtliche Planungshoheit der Länder und Kommunen. Er ist weitgehend auf eine Konkretisierung durch die landesweiten und regionalen Raumplanungen sowie durch die kommunale Bauleitplanung angelegt. Ausnahmeregelungen lassen den erforderlichen Spielraum für passgenaue regional- und kommunalspezifische Planungen und Maßnahmen für den Hochwasserschutz. 

Bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben grundsätzlich weiterhin wirksam. Als Rechtsverordnung des Bundes hat der BRPH allerdings Anwendungsvorrang vor diesen Regelungen. Für den Fall, dass Festlegungen in bestehenden Raumordnungsplänen der Länder den Festlegungen des BRPH widersprechen sollten, sind die Regelungen der Landespläne zu ändern bzw. anzupassen.

Wie verhält sich der BRPH zum Wasserrecht?

Der BRPH bezieht sich weitestehend auf die Definitionen und Gebietskulissen des Wasserrechts. Er unterstützt das Wasserrecht, etwa indem er eine verstärkte Berücksichtigung von Flächen außerhalb von nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzten Überschwemmungsgebieten festlegt. Gerade diese weisen statistisch ein zunehmendes Schadenspotenzial bei Hochwasser auf. Hingegen werden abschließende Schutzvorschriften des WHG, insbesondere für festgesetzte Überschwemmungsgebiete, nicht durch strikt verbindliche Festlegungen im BRPH ergänzt. So bleibt das fachrechtliche Regelungsregime der Wasserwirtschaft gewahrt.

Welche Auswirkungen hat der BRPH auf bauliche Anlagen und auf die Siedlungsentwicklung?

Bestehende bauliche Anlagen, die in Einklang mit geltendem Recht errichtet wurden, haben – auch hinsichtlich ihrer Nutzung – grundsätzlich Bestandsschutz. Die Auswirkungen des BRPH auf die zukünftige Siedlungsentwicklung sind je nach bestehender Regelungslage regional unterschiedlich. Wichtig ist: Da der BRPH keine gebietsscharfen Festlegungen enthält, ist es Aufgabe der Länder, die Festlegungen planerisch und gebietsscharf zu konkretisieren. Die Länder und Kommunen haben bei der Umsetzung einen Ermessensspielraum.

Welche Auswirkungen hat der BRPH in versicherungsrechtlicher Hinsicht?

Ein BRPH hat wenig Auswirkungen auf die Einschätzung der Versicherungen. Die Versicherungen sind mit der Hochwasserproblematik seit Jahren vertraut. Sie haben das Hochwasserrisiko für einzelne Gebiete nach Erfahrungswerten und eigenen Prognosen unabhängig von staatlichen Planungen des Wasserrechts oder des Raumordnungsrechts bereits selbständig analysiert und in ihren Versicherungsbedingungen berücksichtigt.