FAQs für Arbeitgeber
Typ: Häufig nachgefragt
Gibt es keinen Unmut in der Belegschaft, wenn einige Mitarbeitende eine Mitarbeiterwohnung haben?
In der Praxis wird berichtet, dass sich das Wohnangebot insgesamt positiv auf das Image des Arbeitgebers auswirkt. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die keine Betriebswohnung bewohnen.
Muss die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die verbillige Miete versteuern?
Die Miete kann um ein Drittel niedriger sein als die ortsübliche Vergleichsmiete. Ein zu versteuernder geldwerter Vorteil entsteht erst dann, wenn die Miete weniger als zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete oder über 25 Euro pro Quadratmeter beträgt (§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG).
Können nur große Unternehmen Wohnungen für Mitarbeitende anbieten?
Nein, Unternehmen können entweder selbst bauen oder über Belegungsrechte Zugriff auf Wohnraum erhalten und diesen dann an ihre Mitarbeitenden weitergeben. Das geht auch mit einzelnen Wohnungen in größeren Wohnanlagen. Wohnungsunternehmen und Bauträger bieten derartige Kooperationen an.
Was mache ich, wenn in der Belegschaft kein ausreichendes Interesse besteht? Müssen die Mieter zwingend aus dem eigenen Unternehmen kommen?
Nein, die Wohnungen können auch auf dem freien Wohnungsmarkt anderen Personen angeboten werden.