Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung (FAQ)
Typ: Häufig nachgefragt
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Was ist das Ziel einer Wärmeplanung?
Ziel der Wärmeplanung ist es, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen. Die Wärmeplanung soll die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist.
Überall sind die Voraussetzungen und Bedingungen anders. Es gibt unterschiedliche Quellen für erneuerbare Energien und unvermeidbarer Abwärme. Des Weiteren sind die Energieinfrastrukturen sowie der Verbrauch von Ort zu Ort unterschiedlich. Der Bund gibt deshalb lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen die Akteure vor Ort die für sie besten Wärmeversorgungsoptionen identifizieren und anschließend umsetzen können. Wie unterschiedlich die Regionen hinsichtlich der Wärmeversorgungsstruktur in Deutschland aufgestellt sind, macht beispielsweise ein Ost-West-Vergleich deutlich: Während 30 Prozent der Haushalte in Ostdeutschland an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind, liegt die Zahl in Westdeutschland bei nur knapp 10 Prozent. Einen ersten guten Überblick hierzu bietet der Fernwärmeatlas.
Das Ziel ist eine verlässliche, kostengünstige und von fossilen Rohstoffen unabhängige Wärmeversorgung.
Warum braucht es ein Wärmeplanungsgesetz?
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Mit mehr als der Hälfte des Endenergieverbrauchs verursacht die Wärmeversorgung derzeit einen wesentlichen Teil des Treibhausgasausstoßes in Deutschland. Im Gebäudesektor stammt die Wärme noch überwiegend aus fossilen Energiequellen wie Erdgas und Öl. Das macht uns zudem von anderen Staaten abhängig und ist auf Dauer nicht mehr bezahlbar.
Kommunen, Stadtwerke, Unternehmen und Gebäudeeigentümer brauchen Orientierung für ihre Investitionsentscheidungen. Je früher sie Entscheidungen treffen können, desto günstiger wird die zukünftige Energieversorgung. Die Wärmeplanung soll dazu beitragen, vor Ort verfügbare und wirtschaftliche Wärmeversorgungsarten zu identifizieren und die Planungssicherheit zu stärken. Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) liefert hierfür einen bundeseinheitlichen Rahmen.
Was ist der Inhalt des Wärmeplanungsgesetzes?
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Erzeugung und Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme soll auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden. Dazu sollen sich die zuständigen Stellen unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort damit auseinandersetzen, wie diese Umstellung auf eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 gelingen kann. Dieses zeitliche Ziel hat sich Deutschland im Bundes-Klimaschutzgesetz gesetzt. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und eine sinnvolle Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten bei der Erstellung eines Wärmeplans. Damit soll die zuständige Stelle – in vielen Fällen werden dies Städte und Gemeinden sein – planen können, welche Gebiete zukünftig auf welche Art (z. B. dezentral oder leitungsgebunden) mit Wärme versorgt werden sollen. Auch soll ermittelt werden, wie erneuerbare Energien, z. B Geothermie, und unvermeidbare Abwärmepotenziale für eine Wärmeversorgung nutzbar gemacht werden können.
Darüber hinaus werden zeitlich gestaffelte Mindestvorgaben an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen gemacht. Diese Anforderungen gelten für die Betreiber von Wärmenetzen, das heißt von Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind. Gebäudenetze nach dem GEG sind Netze zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.
Die wesentlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes sind:
- Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Für die Einwohnerzahl gilt der Stichtag 1. Januar 2024.
- Ab dem 1. März 2025müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.
- Ab dem1. Januar 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Zum 1. Januar 2040 muss dieser Anteil in allen Wärmenetzen mindestens 80 Prozent betragen.
- Daneben werden alle Wärmenetzbetreiber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Die Anforderungen an diese Pläne werden in Anlage 3 des Wärmeplanungsgesetzes detailliert dargelegt.
- Zudem liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse.
Wann soll das Gesetz in Kraft treten?
Das Gesetz wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Wer ist für die Wärmeplanung zuständig?
Mit dem Wärmeplanungsgesetz werden die Länder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet flächendeckend Wärmepläne erstellt werden. Sie können diese Aufgabe auf andere verantwortliche Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet übertragen. Dies können v. a. die Kommunen, d. h. Städte und Gemeinden sein. In Betracht kommen daneben auch Zweckverbände, Landkreise oder andere Stellen. Die verfügbaren Quellen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die Infrastruktur und der Wärmebedarf sind in jeder Kommune, jedem Stadtteil oder Gewerbegebiet unterschiedlich. Die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen entwickeln für ihre Gebiete Strategien für maßgeschneiderte Wärmeversorgungskonzepte, die die jeweiligen regionalen Bedarfe und Potenziale berücksichtigten. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil Wärme – anders als Strom – nur über begrenzte Strecken effizient transportiert werden kann. Die notwendige Wärme soll daher möglichst durch lokal verfügbare Wärmequellen bereitgestellt werden.
Warum wird die Aufgabe an die Länder übertragen?
Eine direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund an die Kommunen ist verfassungsrechtlich nicht möglich; die Kommunen sind rechtlich Teil der Länder.
Vielerorts in Deutschland wird die Wärmeplanung bereits durchgeführt So ist die Wärmeplanung in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg für größere Kommunen bereits gesetzlich vorgeschrieben In Berlin sind die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, Dekarbonisierungsfahrpläne zu erstellen. Zusätzlich wird ein Wärmekataster erstellt. In Nordrhein-Westfalen werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wärmeplanung derzeit geschaffen. Wichtig ist dennoch ein bundeseinheitlicher Rahmen – dieser wird mit dem Wärmeplanungsgesetz geschaffen.
Gibt es schon Kommunen, die eine Wärmeplanung durchgeführt haben oder ist das jetzt ein Neuanfang für alle?
Deutschlandweit beschließen oder planen bereits Kommunen die Erstellung einer Wärmeplanung. Beispielsweise hat die Hanse- und Universitätsstadt Rostock (auch ohne ein entsprechendes Landesgesetz in Mecklenburg-Vorpommern) bereits eine Wärmeplanung beschlossen. Auch die Stadt Freiburg beschreitet den Weg hin zu einer zukunftsfähigen Wärmeversorgung. Grundlage ist der 2021 im Gemeinderat beschlossene „Masterplan Wärme Freiburg 2030“. Weitere Bespiele sind u. a. auf der Homepage des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) zu finden.
Das zeigt: Viele Kommunen haben den langfristigen und nachhaltigen Mehrwert einer Wärmeplanung bereits erkannt. Durch die Umstellung auf erneuerbare Energiequellen werden Kommunen unabhängig vom Import fossiler Energien und bieten ihren Einwohnern langfristig Versorgungssicherheit. Durch die Nutzung lokaler Ressourcen wird die Planungssicherheit für öffentliche und private Investitionen erhöht und die regionale Wertschöpfung gefördert.
Wie sieht es außerhalb von Deutschland aus? Gibt es da schon Wärmepläne?
Auch unsere Nachbarländer beschäftigen sich bereits mit der Wärmeplanung.
Einige Beispiele:
- In Dänemark wird seit mehreren Jahrzehnten eine verbindliche Wärmeplanung umgesetzt.
- In den Niederlanden ist die Wärmeplanung zwar noch relativ neu, bildet aber eine zentrale Grundlage für die Wärmewende im Land.
- In Österreich ist die Wärmeplanung Teil der sogenannten Energieraumplanung. Diese ist – so wie bisher in Deutschland – noch nicht landesweit verankert und vereinheitlicht. Allerdings ist im November 2020 beschlossen worden, eine österreichische Wärmestrategie gemeinsam durch Bund und Länder zu erarbeiten.
- Auch die Schweiz setzt auf die Wärmeplanung. Auf Kantonebene wird das Instrument der räumlichen Energieplanung geregelt. Die Gemeinden können hierbei auf die Unterstützung der Kantone und des Bundes zugreifen.
Welches Wissen steht bereits zur Verfügung und wird es geteilt?
Betreiber von Wärme- und Energieverteilernetzen (Strom, Gas) sollen ihre vorhandenen Planungen der zuständigen Stelle mitteilen und die Festlegungen des Wärmeplans in ihren Aus- und Umbauplanungen berücksichtigen. Als methodische Handreichung für die Kommunen oder andere Planungsverantwortliche ist ein „Leitfaden Wärmeplanung“ vorgesehen. In diesem werden die Anforderungen des Gesetzes (rechtlich unverbindlich) näher erläutert. Dies ist ein Baustein, um die Praktiker bei der Erstellung ihrer Planungen zu unterstützen.
Einige Vorreiter wie beispielsweise Rostock, Freiburg oder der Landkreis Lörrach haben bereits digital abrufbare Wärmepläne erstellt – von deren Erfahrungen andere Kommunen zukünftig profitieren können. Das "Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW), das bereits vielseitig beratend unterstützt, steht hierfür als bundesweite zentrale Plattform zur Verfügung.
Welchen Zusammenhang haben Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?
Am 1. Januar 2024 treten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65-Prozent-EE-Vorgabe).
Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG sieht – neben einem individuellen Nachweis auf Grundlage von Berechnungen – verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe vor. Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.
Das GEG enthält daher auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung.
So gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe des GEG einschließlich der Übergangsfristen des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Ab wann die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt, hängt daher von der Größe des Gemeindegebiets ab. In einem der o. g. Gebäude, das in einem Gemeindegebiet mit 100.000 oder weniger Einwohnern liegt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Befindet sich das Gebäude in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern, gilt dies bis zum 30. Juni 2026. Damit wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren.
Was passiert, wenn bei einem beabsichtigten Anschluss an ein Wärmenetz im Zeitraum der Entscheidung für einen Wärmenetzausbau bis zum tatsächlichen Ausbau des Wärmenetzes die Heizung in einem Wohnhaus ausgetauscht werden muss?
Hier ist zu unterscheiden: Innerhalb der Übergangsfrist vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2026/28 können weiterhin Heizungen die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, eingebaut werden. Für diese müssen dann aber stufenweise ansteigende Anteile an grünem Gas oder Öl genutzt werden: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent Bioenergie.
Wird die Heizung nach Ablauf dieser Übergangsfristen ausgetauscht, sind die o. g. stufenweisen Anteile nicht einzuhalten, sondern es greift stattdessen die spezielle Übergangsfrist des GEG für den Anschluss an ein Wärmenetz. Danach können Gebäudeeigentümer bis zum Anschluss an ein Wärmenetz weiterhin eine Heizung einbauen, die die 65%-EE-Vorgabe aus dem GEG nicht erfüllt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Gebäudeeigentümer einen Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber über die Lieferung von mindestens 65%-EE-Wärme sowie zum Anschluss an ein Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird.
Durch den Austausch von Heizungen entsteht mittlerweile in vielen Kommunen deutschlandweit eine Art Gebrauchtwarenbörse von Heizungen, bei der man vorübergehend Wärmepumpen, Erdgasheizungen oder Kombinationslösungen ausleihen kann, bis man an das kommunale Wärmenetz angeschlossen ist. U. a. bieten dies die Stadtwerke in Aachen, Dessau, Erfurt, Gießen, Gotha, Krefeld und Steinfurt an. Die Stadtwerke Konstanz sind dazu auch in den Vorbereitungen.
Am besten ist es, seine Kommune oder die Stadtwerke in solchen Fällen zu kontaktieren.
Wie läuft die eine Wärmeplanung ab?
Jede Wärmeplanung läuft nach den folgenden Schritten ab:
1. Zunächst wird der Ist-Zustand ermittelt. Hierzu dürfen die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen u.a. auch Daten erheben. Diese Bestandsanalyse beinhaltet v. a. die Ermittlung der aktuellen Wärmebedarfe oder -verbräuche sowie der vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen, einschließlich der eingesetzten Energieträger.
2. Bei der Potenzialanalyse wird u. a. geprüft, welche unterschiedlichen Quellen erneuerbare Energien oder unvermeidbarer Abwärme perspektivisch für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlichen Bedingungen nutzbar gemacht werden können. Das kann z. B. die Abwärme aus einem lokalen Rechenzentrum oder die Erschließung geothermischer oder solarthermischer Potenziale, von Umweltwärme oder Abwasserwärme sein.
3. Auf Grundlage der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse entwickeln die planungsverantwortlichen Stellen Zielszenarien und eine Umsetzungsstrategie.
4. Im Einklang mit dem Zielszenario teilt die planungsverantwortliche Stelle einzelne Gebiete in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein, die beispielsweise zentral über ein Wärmenetz, ein Wasserstoffnetz oder dezentral über eine eigene Anlage im Gebäude (z. B. eine Wärmepumpe oder einen Biomassekessel) versorgt werden können.
Um sich verändernde Rahmenbedingungen und Lerneffekte zu berücksichtigen, ist eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Wärmepläne, grundsätzlich alle fünf Jahre, vorgesehen.
Ist der Wärmeplan, vor allem die Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete, verbindlich?
Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung. Eine grundstücksscharfe Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete wird in vielen Fällen (noch) nicht möglich sein. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind rechtlich nicht verbindlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung besteht nach dem Wärmeplanungsgesetz nicht.
Was ändert sich für Bürgerinnen und Bürger?
Die Wärmeplanung berührt die Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar, wenngleich eine breite freiwillige Partizipation am Prozess der Wärmeplanung vorgesehen und wünschenswert ist. Am Ende des Prozesses werden Bürgerinnen und Bürger mehr Klarheit über die ihnen voraussichtlich zur Verfügung stehenden Wärmeversorgungsarten haben. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können somit besser planen, welche Investitionen in die Energieversorgung zu welchem Zeitpunkt die für sie wirtschaftlichste ist.
Wie können sich Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere Akteure an der Wärmeplanung beteiligen?
Aufgrund der unterschiedlichen lokalen Voraussetzungen werden die relevanten Weichenstellungen für die zukünftige Wärmeversorgung vor Ort getroffen.
Die langfristigen und strategischen Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung zukunftsfest wird und welche Infrastruktur dafür notwendig ist, müssen mit lokalen Stakeholdern diskutiert, geplant, beschlossen und anschließend umgesetzt werden.
Bei der Durchführung der Wärmeplanung ist daher eine breite Beteiligung der lokalen Akteure vorgesehen: Öffentlichkeit, Betreiber von Energieversorgungs- und Wärmenetzen, Behörden und andere Träger öffentlicher Belange, Großverbraucher, Energiegemeinschaften und andere Akteure sollen in den Prozess einbezogen werden.
Was zählt im Wärmeplanungsgesetz zu den Erneuerbaren Energien?
Im Gesetz sind verschiedene Optionen zur Erzeugung von Wärme ohne fossile Brennstoffe aufgeführt, die als erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme anerkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme, beispielsweise aus Industrien, Abwasser und Rechenzentren.
Gibt es die Möglichkeit für eine grenzüberschreitende Wärmeversorgung?
Ja, diese Möglichkeit der grenzüberschreitenden Beteiligung an der Wärmeplanung ist im Gesetz vorgesehen. Teilweise sind diese schon Realität, wie man am Beispiel Straßburg und Kehl sehen kann. Hier soll der Bau von gemeinsamen Leitungen voraussichtlich ab 2024 und der Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgung ab 2027 beginnen.
Auch in Görlitz und Zgorzelec ist eine gemeinsame klimafreundliche Fernwärmeerzeugung ab 2030 über Biomasse, Nutzung der Abwärme aus dem Abwasser oder die Einbindung von Solarthermie vorgesehen.
Welche Daten sind für die Erstellung einer Wärmeplanung notwendig?
Es werden nur bereits vorhandene Daten genutzt. Sie liegen öffentlichen Stellen sowie Behörden, den Energieversorgern und Schornsteinfegern vor oder sind in öffentlich zugänglichen Registern oder Datenbanken enthalten und können von den planungsverantwortlichen Stellen erhoben bzw. abgerufen werden. Bürgerinnen und Bürger müssen keine Daten an die planungsverantwortliche Stelle übermitteln.
Die erhobenen Daten unterliegen der Datenschutzgrundverordnung. Die planungsverantwortlichen Stellen benötigen für die Durchführung der Wärmeplanung Energieverbrauchsdaten, alternativ Bedarfsabschätzungen, sowie Daten zu bestehenden Wärmeerzeugern, zu Gebäuden und zu Energieinfrastrukturen. Die Daten werden, falls ein Personenbezug möglich wäre, in aggregierter Form erhoben. Die Daten machen u. a. transparent, ob in bestimmten Teilgebieten ein besonderes Potenzial für Energieeinsparungen im Gebäudebereich besteht. Rechtliche Pflichten für den Gebäudeeigentümer sind damit nicht verbunden. Es geht hierbei – wie bei der Wärmeplanung insgesamt – darum, der planungsverantwortlichen Stelle einen Überblick darüber zu geben, wie die Wärmeversorgung innerhalb ihres Gebietes aktuell organisiert wird und welche Potenziale bestehen.
Ein Beispiel: Das Statistische Bundesamt hat für den sog. Zensus 2022 auch eine Gebäude- und Wohnungszählung vorgenommen. Dabei wurden auch die in dezentralen Heizungen eingesetzten Energieträger bei den Eigentümerinnen und Eigentümern abgefragt. Die Ergebnisse werden voraussichtlich Ende 2023 / Anfang 2024 veröffentlicht, sodass diese Daten auch für die Wärmeplanung genutzt werden können.
Was ist mit den Ländern und Kommunen, die bereits eine Wärmeplanung haben?
Alle Wärmepläne, die bis spätestens zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 auf Grundlage landesrechtlicher Vorgaben erstellt wurden, bleiben weiterhin wirksam. Dies gilt auch für Wärmepläne, die, ohne dass eine solche landesrechtliche Grundlage besteht, erstellt wurden oder bis spätestens zum 30. Juni 2026 erstellt werden, wenn die Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist. Von einer solchen Vergleichbarkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Erstellung des Wärmeplans mit Bundes- oder Landesmitteln (z. B. mit Mitteln aus dem NKI-Förderprogramm Kommunalrichtlinie) gefördert wurde oder die Erstellung nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist. Weiter muss im Falle eines noch nicht finalisierten Wärmeplans über die Durchführung einer Wärmeplanung vor dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes entschieden sein.
In Kommunen, die als Vorreiter bereits eine Wärmeplanung erstellt haben, sind die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes in Bezug auf die geplanten Vorgaben, Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu betreiben, nicht "automatisch" nach deren Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Dafür ist zusätzlich zu einem vorhandenen Wärmeplan eine rechtsförmliche und grundstücksbezogene Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten erforderlich. Bevor eine solche Entscheidung ergehen kann, muss der bereits vorhandene Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung von Wasserstoffnetzausbaugebieten überprüft werden. Sofern das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das eine solche Ausweisungsentscheidung getroffen worden ist, ist einen Monat nach ihrer Bekanntgabe die 65 Prozent-EE-Vorgabe für das betreffende Gebäude anzuwenden. Es gelten die vorgesehenen Übergangsfristen für den Anschluss an ein Wärmenetz bzw. an ein Wasserstoffnetz.
Welche Erleichterungen sind für Gemeindegebiete mit geringen Einwohnerzahlen vorgesehen?
Die zeitliche Frist, bis zu der die Wärmepläne erstellt werden sollen, ist nach Größe der Gemeindegebiete gestaffelt: Für Gemeindegebiete ab 100.000 Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden; für Gemeindegebiete mit weniger Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Die Länder können für Gebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Insbesondere kann dort der Aufwand für das Beteiligungsverfahren reduziert werden. Landesrechtlich kann zudem geregelt werden, dass die Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam erstellt werden kann (sog. "Konvoi-Verfahren"). Ein gutes Beispiel hierfür bietet der Landkreis Lörrach.
Gibt es weitere Möglichkeiten zur Verfahrensvereinfachung?
Für alle Gemeindegebiete soll eine Eignungsprüfung erfolgen: Hierbei wird das beplante Gebiet daraufhin überprüft, ob Teilgebiete sich mit hoher Wahrscheinlichkeit – vorbehaltlich einer möglichen Überprüfung des Plans nach ca. fünf Jahren – für eine Versorgung über ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz nicht eignen, sodass diese Optionen im Rahmen der Wärmeplanung nicht weiter berücksichtigt werden müssen und eine verkürzte Wärmeplanung erfolgen kann (u. a. mit geringeren Anforderungen an die Datenermittlung).
Hier wäre die Durchführung einer vollumfänglichen Wärmeplanung mit unnötigem Aufwand verbunden. Dies gilt ebenso für Gemeindegebiete, deren Wärmeversorgung bereits vollständig auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung unvermeidbarer Abwärme beruht (u.a. sog. „Bioenergiedörfer“). Auch hier kann die Möglichkeit der verkürzten Wärmeplanung genutzt werden.
Gibt es einen Anschlusszwang an Fernwärmenetze von Seiten der Kommunen?
Für entsprechende Regelungen sind die jeweiligen Kommunen zuständig. Die Regelungen richten sich nach dem jeweils geltenden Landesrecht. Das Wärmeplanungsgesetz trifft hierzu keine Vorgaben.
Was muss eine Kommune für eine Wärmeplanung investieren?
Die Kosten für die Wärmeplanung sind sehr unterschiedlich. Eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich. Die Kosten sind u.a. davon abhängig, welche Daten bzw. Konzepte bereits vorhanden sind und ob und in welchem Umfang externe Dienstleister beauftragt werden. Je mehr Vorarbeit es bereits gibt, desto günstiger kann die Wärmeplanung sein. Für Gemeindegebiete bis ca. 10.000 Einwohner schätzt das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) die Kosten auf mindestens 50.000 Euro. Diese Schätzung berücksichtigt jedoch noch nicht die durch das Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Kostensenkung, insbesondere für kleine Kommunen (vereinfachte Verfahren, Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung, "Konvoi-Verfahren"). Damit können die Kosten auch erheblich darunter liegen, insbesondere wenn eine Versorgung über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht kommt. Da die "Pro-Kopf-Kosten" in der Regel mit zunehmender Größe der Gemeindegebiete erheblich sinken, ist für kleinere Kommunen eine gemeinsame Wärmeplanung mit anderen Kommunen ("Konvoi-Verfahren") möglich und sinnvoll.
Wird es finanzielle Unterstützungen geben?
Zur Unterstützung der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen wird der Bund den Ländern zeitlich bis 2028 befristet über einen erhöhten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Die Finanzmittel des Bundes fließen auf diesem Weg in die jeweiligen Landeshaushalte. Ermöglicht wird dies über eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), die noch im Jahr 2024 erfolgen wird. Das FAG regelt auch, wie die Mittel auf die Länder verteilt werden. Die Weitergabe der finanziellen Unterstützung an die Kommunen erfolgt dann durch die Länder.