Was ist der Inhalt des Wärmeplanungsgesetzes?

Typ: Häufig nachgefragt

Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Erzeugung und Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme soll auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden. Dazu sollen sich die zuständigen Stellen unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort damit auseinandersetzen, wie diese Umstellung auf eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 gelingen kann. Dieses zeitliche Ziel hat sich Deutschland im Bundes-Klimaschutzgesetz gesetzt. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und eine sinnvolle Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten bei der Erstellung eines Wärmeplans. Damit soll die zuständige Stelle – in vielen Fällen werden dies Städte und Gemeinden sein – planen können, welche Gebiete zukünftig auf welche Art (z. B. dezentral oder leitungsgebunden) mit Wärme versorgt werden sollen. Auch soll ermittelt werden, wie erneuerbare Energien, z. B Geothermie, und unvermeidbare Abwärmepotenziale für eine Wärmeversorgung nutzbar gemacht werden können.

Darüber hinaus werden zeitlich gestaffelte Mindestvorgaben an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen gemacht. Diese Anforderungen gelten für die Betreiber von Wärmenetzen, das heißt von Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind. Gebäudenetze nach dem GEG sind Netze zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.

Die wesentlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes sind:

  • Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Für die Einwohnerzahl gilt der Stichtag 1. Januar 2024.
  • Ab dem 1. März 2025müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.
  • Ab dem1. Januar 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Zum 1. Januar 2040 muss dieser Anteil in allen Wärmenetzen mindestens 80 Prozent betragen.
  • Daneben werden alle Wärmenetzbetreiber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Die Anforderungen an diese Pläne werden in Anlage 3 des Wärmeplanungsgesetzes detailliert dargelegt.
  • Zudem liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, sowie von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse.

In einem blauen Kasten steht in weißen Buchstaben: "Das Wärmeplanungsgesetz regelt, bis wann in den Ländern Wärmepläne erstellt werden müssen". Bis 100.000 Einwohnner bis zum 30.06.2028. Ab 100.000 Einwohner bis 30.06.2026. In einem blauen Kasten steht in weißen Buchstaben: "Das Wärmeplanungsgesetz regelt, bis wann in den Ländern Wärmepläne erstellt werden müssen". Bis 100.000 Einwohnner bis zum 30.06.2028. Ab 100.000 Einwohner bis 30.06.2026. (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: BMWSB