Was ist mit den Ländern und Kommunen, die bereits eine Wärmeplanung haben?

Typ: Häufig nachgefragt

Alle Wärmepläne, die bis spätestens zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 auf Grundlage landesrechtlicher Vorgaben erstellt wurden, bleiben weiterhin wirksam. Dies gilt auch für Wärmepläne, die, ohne dass eine solche landesrechtliche Grundlage besteht, erstellt wurden oder bis spätestens zum 30. Juni 2026 erstellt werden, wenn die Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist. Von einer solchen Vergleichbarkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Erstellung des Wärmeplans mit Bundes- oder Landesmitteln (z. B. mit Mitteln aus dem NKI-Förderprogramm Kommunalrichtlinie) gefördert wurde oder die Erstellung nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist. Weiter muss im Falle eines noch nicht finalisierten Wärmeplans über die Durchführung einer Wärmeplanung vor dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes entschieden sein.

In Kommunen, die als Vorreiter bereits eine Wärmeplanung erstellt haben, sind die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes in Bezug auf die geplanten Vorgaben, Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu betreiben, nicht "automatisch" nach deren Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Dafür ist zusätzlich zu einem vorhandenen Wärmeplan eine rechtsförmliche und grundstücksbezogene Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten erforderlich. Bevor eine solche Entscheidung ergehen kann, muss der bereits vorhandene Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung von Wasserstoffnetzausbaugebieten überprüft werden. Sofern das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das eine solche Ausweisungsentscheidung getroffen worden ist, ist einen Monat nach ihrer Bekanntgabe die 65 Prozent-EE-Vorgabe für das betreffende Gebäude anzuwenden. Es gelten die vorgesehenen Übergangsfristen für den Anschluss an ein Wärmenetz bzw. an ein Wasserstoffnetz.