Was passiert, wenn bei einem beabsichtigten Anschluss an ein Wärmenetz im Zeitraum der Entscheidung für einen Wärmenetzausbau bis zum tatsächlichen Ausbau des Wärmenetzes die Heizung in einem Wohnhaus ausgetauscht werden muss?

Typ: Häufig nachgefragt

Hier ist zu unterscheiden: Innerhalb der Übergangsfrist vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2026/28 können weiterhin Heizungen die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, eingebaut werden. Für diese müssen dann aber stufenweise ansteigende Anteile an grünem Gas oder Öl genutzt werden: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent Bioenergie.

Wird die Heizung nach Ablauf dieser Übergangsfristen ausgetauscht, sind die o. g. stufenweisen Anteile nicht einzuhalten, sondern es greift stattdessen die spezielle Übergangsfrist des GEG für den Anschluss an ein Wärmenetz. Danach können Gebäudeeigentümer bis zum Anschluss an ein Wärmenetz weiterhin eine Heizung einbauen, die die 65%-EE-Vorgabe aus dem GEG nicht erfüllt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Gebäudeeigentümer einen Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber über die Lieferung von mindestens 65%-EE-Wärme sowie zum Anschluss an ein Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird.

Durch den Austausch von Heizungen entsteht mittlerweile in vielen Kommunen deutschlandweit eine Art Gebrauchtwarenbörse von Heizungen, bei der man vorübergehend Wärmepumpen, Erdgasheizungen oder Kombinationslösungen ausleihen kann, bis man an das kommunale Wärmenetz angeschlossen ist. U. a. bieten dies die Stadtwerke in Aachen, Dessau, Erfurt, Gießen, Gotha, Krefeld und Steinfurt an. Die Stadtwerke Konstanz sind dazu auch in den Vorbereitungen.

Am besten ist es, seine Kommune oder die Stadtwerke in solchen Fällen zu kontaktieren.