Für welche Heizungsanlagen ist eine Heizungsprüfung und -optimierung durchzuführen?

Typ: Häufig nachgefragt

Für Heizungsanlagen, die Wärme durch Erdgas erzeugen, sind eine Heizungsprüfung und eine Heizungsoptimierung durchzuführen. Dies gilt nach der EnSimiMaV bis zum 30. September 2024. Die Verordnung wird nicht verlängert.

Ab dem 01. Oktober 2024 gelten dann die Regelungen des GEG zur Heizungsprüfung und -optimierung für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger. Das sind in der Regel Heizungsanlagen, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff (Gas, Öl, feste Biomasse, etc.) betrieben werden. Ausgenommen sind Wärmepumpen. Die Regelungen erfassen alle bestehenden Heizungssysteme, die älter sind und in Wohngebäuden mit sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten eingebaut bzw. aufgestellt worden sind.

Ist die Heizungsanlage nach dem 30. September 2009 eingebaut bzw. aufgestellt worden, ist die Heizungsprüfung und Optimierung innerhalb von einem Jahr nach Ablauf von 15 Jahren durchzuführen.

Beispiel: Heizungseinbau am 17. Juni 2014 è Heizungsprüfung und -optimierung bis 17. Juni 2030 (15 Jahre = 2029 +1 Jahr)

Ist die Heizungsanlage vor dem 01. Oktober 2009 eingebaut bzw. aufgestellt worden, gilt eine Frist bis zum 30. September 2027.

Beispiel: Heizungseinbau am 17. Juni 1996 è Heizungsprüfung und -optimierung bis 30. September 2027

Bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation und solchen, die einer vertraglichen Vereinbarung zur Energieeffizienzverbesserung unterliegen, ist keine Heizungsprüfung erforderlich. In solchen Fällen wird eine Heizungsprüfung bereits regelmäßig durchgeführt.