Für welche Heizungsanlagen ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen?

Typ: Häufig nachgefragt

Wer sein Gebäude mit einer Gaszentralheizung wärmt, ist verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich bei den bereits vorhandenen Heizungsanlagen durchzuführen. Dies gilt für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024. Bis zum 15. September 2023 war dies in Nichtwohngebäuden ab 1.000 qm beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten umzusetzen.

Ein hydraulischer Abgleich ist in drei Fällen nicht erforderlich, wenn 1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, 2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder 3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Diese Anforderungen sind in der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) zu finden. Die Verordnung läuft am 30. September 2024 aus und wird nicht verlängert.

Ab dem 01. Oktober 2024 gelten die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) anstelle der EnSimiMaV. Diese sehen – anders als die EnSimiMaV - vor, dass ein hydraulischer Abgleich von neu eingebauten Heizungssystemen in Gebäuden durchgeführt werden muss, die über mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbstständige Nutzungseinheiten verfügen.

Jederzeit ist ein hydraulischer Abgleich natürlich auch freiwillig möglich.