Welche Förderung kommt für mich in Frage

Typ: Häufig nachgefragt

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes tritt auch die überarbeitete BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 1. Januar 2024 in Kraft. Der Heizungstausch kann bereits nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger, vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses voraussichtlich ab dem 29. Dezember 2023, beauftragt und die Förderung dann später beantragt werden.

Für den Heizungstausch gibt es direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten:

  • Eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümern, Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen sowie Kommunen offensteht.
  • Einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
  • Einen Klimageschwindigkeits-Bonus von zunächst 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümer. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach wird er um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt. Ab dem 1. Januar 2029 beträgt er also 17%. Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, deren funktionstüchtige Biomasse- oder Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.
  • Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung bis zu 70 Prozent betragen (das heißt bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz bei 70 Prozent gedeckelt).
  • Vermieterinnen und -vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Neu ist ein Kreditangebot – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für den Heizungstausch oder die Effizienzmaßnahmen. Dieses Angebot soll insbesondere in der aktuellen Hochzinsphase dabei helfen, die finanzielle Belastung durch einen Heizungstausch zeitlich zu strecken und zu verringern.

Erhalten bleiben die bisherige Zuschussförderung energetischer Sanierungsschritte in den BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) von bis zu 20 Prozent sowie das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Gebäudeniveau.

Alternativ kann auch weiterhin die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach Einkommensteuerrecht in Anspruch genommen werden.