Welche Vorgaben gelten für Wohneigentümergemeinschaften (WEG)?

Typ: Häufig nachgefragt

Wird das Gebäude, das die Wohneigentümergemeinschaft nutzt, zentral beheizt, greifen beim Einbau einer neuen Heizung die gleichen Regeln wie für andere Bestandsgebäude (siehe Frage 4). Wenn aber in der WEG mindestens eine Etagenheizung genutzt wird, gelten die besonderen Vorgaben für Gebäude mit Etagenheizungen (siehe Frage 10). Zusätzlich gibt es besondere Regeln, um den Entscheidungsprozess in der WEG für die künftige klimafreundliche Wärmeversorgung zu befördern.

So ist die WEG verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 alle Informationen vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den Wohnungseigentümern über die Heizungsanlagen einzuholen, die für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung relevant sind. Dazu gehören u.a. Art und Alter der Heizungen, ihre Funktionstüchtigkeit und ihre Nennwärmeleistung.

Sobald die WEG davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut wird, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In dieser muss darüber beraten werden, wie eine klimafreundliche Wärmeversorgung des Gebäudes umgesetzt werden soll. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dann innerhalb der 5-jährigen Frist für Gebäude mit Etagenheizungen entscheiden, wie die Wärmeversorgung des Gebäudes auf 65 Prozent Erneuerbare Energien umgestellt werden soll und ein Umsetzungskonzept beschließen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist mindestens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung zu berichten.