Der Anschluss an ein Wärmenetz ist eine gute Option, klimafreundlich zu heizen. Wie sind da die Regelungen?

Typ: Häufig nachgefragt

Der Anschluss an ein Wärmenetz ist eine der pauschalen Erfüllungsoptionen des Gesetzes. Das heißt, wenn mein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann, gilt dies als klimafreundliche Option. Voraussetzung ist, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Netz die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Diese ergeben sich aus dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG).

a) Wer haftet bei Nichterfüllung eines vertraglich zugesagten Wärmenetzes?

Wenn ein Wärmenetzbetreiber vertraglich zugesagt hat, ein Gebäude an das Wärmenetz anzuschließen, und diese Zusicherung nicht eingehalten wird, besteht ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Umstellung auf eine Heizung, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basiert. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Wärmenetzbetreiber, sofern dieser dafür verantwortlich ist, dass die Zusicherung nicht erfüllt wurde.

b) Meine Kommune hat schon ein Wärmenetz. Was ist, wenn meine Heizung kaputt geht, das ist doch ungerecht gegenüber denen, die mehr Zeit haben?

Es gilt eine allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren für den Fall eines Heizungstausches.

In Bestandsbauten (und in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, also Lückenschlüsse) gilt die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien grundsätzlich erst ab Mitte 2026 bzw. 2028 – es sei denn, auf der Grundlage eines Wärmeplans wurde bereits vorher rechtsverbindlich eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen, wodurch bereits Klarheit darüber besteht, ob eine Anbindung an ein solches Wärmenetz möglich ist. Wärmenetze stellen insbesondere in Ballungsräumen eine gute Möglichkeit dar, auf klimafreundliche Wärme umzustellen.

Selbstverständlich ist es auch möglich, bereits vorher eine klimafreundliche Heizung einzubauen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund absehbar deutlich steigender CO2-Preise vorteilhaft.

c) Wie definieren sich Wärmenetze und Gebäudenetze?

Ein "Gebäudenetz" ist ein Leitungsnetz, das zur ausschließlichen Versorgung von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten mit Wärme und Kälte dient. Werden mehr als 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten über ein Leitungsnetz mit Wärme versorgt, handelt es sich um ein "Wärmenetz". Die Regelungen des GEG zur Nutzung von Erneuerbaren Energien gelten auch für den Fall, dass eine Heizungsanlage in ein Gebäudenetz einspeist. Heizungsanlagen, die in sonstige Wärmenetze einspeisen, werden nicht vom GEG erfasst.