Ist bei Heizungsanlagen im Bestand, die während der Übergangsphase bis Mitte 2026/2028 eingebaut werden, etwas Besonderes zu beachten?

Typ: Häufig nachgefragt

Wenn in der Übergangsphase bis Mitte 2026 / 2028 in Bestandsgebäuden eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden soll, sind einige wichtige Punkte zu beachten: Ab dem 01. Januar 2024 ist vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine verpflichtende Beratung vorgesehen. Dabei muss auf die möglichen Auswirkungen der örtlichen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund steigender CO2-Bepreisung, hingewiesen werden. Diese verpflichtende Beratung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, wie zum Beispiel von einer qualifizierten Energieberaterin oder einem Berater sowie von einer Installateurin oder einem Installateur. Das BMWK und BMWSB stellen hierzu ein Informationsblatt für die verpflichtende Beratung zur Verfügung. Es enthält auch einen Vordruck, um die Erfüllung der Informationspflicht zu bescheinigen.

Wenn zum Beispiel infolge der Wärmeplanung weder der Anschluss an ein Wärmenetz noch an ein klimaneutrales Gasnetz sichergestellt ist, müssen bei diesen Heizungen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile an Erneuerbaren Energien eingesetzt werden (zum Beispiel durch den Bezug von Biomethan): Ab 01. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab 01. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab 01. Januar 2040 mindestens 60 Prozent Erneuerbare Energien.

Diese Grüne-Brennstoff-Quote gilt nicht, wenn eine Heizung auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist (sog. H2-Ready) und infolge der Wärmeplanung ein verbindlicher, von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff in der Gemeinde vorliegt. Auch wenn der örtliche Fernwärme-Anbieter den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von zehn Jahren zusagt, wird die Quoten-Regelung ausgesetzt.