Warum darf mein Vermieter die Miete erhöhen?
Häufig nachgefragt
In laufenden Mietverträgen kann gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Miete – abgesehen von Mieterhöhungen nach Modernisierung – bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden, wenn die bisherige Miete 15 Monate unverändert war. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Innerhalb von drei Jahren darf die Erhöhung nicht mehr als 20 Prozent betragen (Kappungsgrenze). Wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einem Gebiet, das durch die Landesregierung bestimmt wurde, besonders gefährdet ist, beträgt die Kappungsgrenze 15 Prozent. Das Recht zur Anhebung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Ausgleich dafür, dass der Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen darf, um höhere Mieten durchzusetzen. Das soziale Mietrecht schafft so einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Das Mietrecht wurde in der letzten Legislaturperiode zugunsten der Mieter mehrfach geändert. Um den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu verbessern, ist im Koalitionsvertrag festgelegt, dass die geltenden Mieterschutzregelungen evaluiert und verlängert werden sollen. So wurde im Koalitionsvertrag unter anderem vereinbart, dass in angespannten Wohnungsmärkten die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen auf 11 Prozent in drei Jahren gesenkt und die Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 verlängert wird. Für mietrechtliche Fragen ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz (BMJ) federführend zuständig. Sollten Sie noch Fragen zu dieser Thematik haben, empfehlen wir Ihnen daher, diese direkt dorthin zu richten. Sie können dafür die folgenden Kontaktdaten nutzen: Zentraler Kontakt für Bürgeranfragen des Bundesministeriums der Justiz:
- Telefon: +49 (0) 30 18 580 – 0, Montag - Donnerstag: 7.45 Uhr - 16.20 Uhr Freitag: 7.45 Uhr - 15.00 Uhr
- E-Mail: poststelle@bmj.bund.de
- https://www.bmj.de/DE/service/kontakt/kontakt_node.html