Welche Unterschiede bestehen zwischen dem finanzmathematischen Wert nach der ImmoWertV 2021 und dem Ergebnis der finanzmathematischen Methode nach der WertR 2006?

Typ: Häufig nachgefragt

Der finanzmathemathematische Wert nach den §§ 50 und 52 stellt– anders als das Ergebnis der finanzmathematischen Methode nach der WertR 2006 – lediglich ein Zwischenergebnis bei Ermittlung des Vergleichswerts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks dar.

Bei Ermittlung des finanzmathematischen Werts erfolgt - anders als bei der finanzmathematischen Methode –  keine Anpassung mit einem Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstücksfaktor. Diese Anpassung erfolgt nach der neuen ImmoWertV 2021 gleichsam nachgelagert bei Ermittlung des vorläufigen Vergleichswerts durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts mit einem Erbbraurechts- bzw. Erbbaugrundstücksfaktor.

Aus der WertR nicht übernommen wurden die Begriffe „Bodenwertanteil“ und „Gebäudewertanteil“, da es einer Benennung dieser Zwischenergebnisse nicht bedarf; die Ermittlung entsprechend vergleichbarer Wertanteile wird jedoch weiterhin geregelt. Nach § 50 wird der finanzmathematische Wert des Erbbaurechts ermittelt durch Bildung der Summe aus

  • dem Wert des fiktiven Volleigentums abzüglich des Bodenwerts des fiktiven unbelasteten Grundstücks und
  • der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen und dem erzielbaren Erbbauzins oder ausnahmsweise der Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und erzielbaren Erbbauzins.

Der Wert des fiktiven Volleigentums bezeichnet den Wert eines fiktiven, nach dem Grundstückszustand vergleichbaren Grundstücks ohne das Erbbaurecht. Er entspricht dem marktangepassten vorläufigen Verfahrenswert, der mit Hilfe des Ertrags-, Sach-, oder Vergleichswertverfahrens ermittelt werden kann; die Anpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse ist hier bereits berücksichtigt. Demgegenüber ging die WertR 2006 vom vorläufigen Sach- bzw. Ertragswert des Gebäudes aus, wobei die WertR 2006 hierfür aber den Begriff "Sach- bzw. Ertragswert" verwendet.

In der WertR 2006 wird der Bodenwertanteil aus der Differenz zwischen dem am Wertermittlungsstichtag angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem erzielbaren Erbbauzins ermittelt. Dies entspricht grundsätzlich der in § 50 Absatz 2 Nummer 2 geregelten Vorgehensweise, wonach in der Regel die kapitalisierte Differenz aus dem angemessenen und erzielbaren Erbbauzins zugrunde zu legen ist. Allerdings ist es künftig ausnahmsweise möglich, abweichend hiervon die Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und erzielbaren Erbbauzins zugrunde zu legen.

Der nach der WertR 2006 maßgebliche angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts wurde bislang überwiegend mit Hilfe des Liegenschaftszinssatzes ermittelt. Nunmehr ist der angemessene Erbbauzins maßgeblich, der auf Grundlage des angemessenen Erbbauzinssatzes zu ermitteln ist. Beim angemessenen Erbbauzinssatz handelt es sich um den Zinssatz, der am Wertermittlungsstichtag bei Neubestellung eines Erbbaurechts marktüblich gezahlt wird oder aber auch um einen anderen geeigneten Zinssatz. Der Liegenschaftszinssatz kann, muss aber nicht dem angemessenen Erbbauzinssatz entsprechen.