Wozu werden Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstückskoeffizienten benötigt?

Typ: Häufig nachgefragt

Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstückskoeffizienten treten an die Stelle der in Nummer 4.3.2.1 Absatz 4 und 4.3.3.1 Absatz 4 WertR 2006 genannten Vergleichsfaktoren. Sie dienen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse, wenn der Wert des Erbbaurechts ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums bzw. wenn der Wert des Erbbaugrundstücks ausgehend vom Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks ermittelt wird.

An die Stelle des Werts des unbelasteten bebauten Grundstücks (Nummer 4.3.2.1 Absatz 4) tritt bei den Erbbaurechtskoeffizienten der Wert des fiktiven Volleigentums nach § 47 Absatz 4 Nummer 3. Bei den Erbbaugrundstückskoeffizienten tritt an die Stelle des Bodenwerts ohne Belastung durch das Erbbaurecht (Nummer 4.3.3.1 Absatz 4 WertR 2006) der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 47 Absatz 1 Nummer 2.