Warum gibt es für die Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren künftig einen eigenen Paragraphen?

Typ: Häufig nachgefragt

Regelungen zu Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren finden sich schon in § 14 Absatz 2 Nummer 2 ImmoWertV 2010. Hier werden sie als Unterfall der Marktanpassungsfaktoren geregelt. Tatsächlich aber handelt es sich bei den Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren nicht um Marktanpassungsfaktoren, d. h. um Faktoren zur Anpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse, sondern um Faktoren zur Anpassung der finanzmathematischen Werte des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks. Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt dagegen bereits durch den Ansatz des fiktiven Volleigentums bzw. durch den Ansatz des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks im Rahmen der Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks. Denn der Wert des fiktiven Volleigentums bzw. der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks entspricht dem marktangepassten vorläufigen Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert ohne Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen. Mit den Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstücksfaktoren werden somit lediglich noch die dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse berücksichtigt, die über die Werteinflüsse hinausgehen, die bereits im finanzmathematischen Wert berücksichtigt sind.