Welche Regelungen gibt es für die Ermittlung des Werts von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken?

Typ: Häufig nachgefragt

Die Regelungen zur Ermittlung des Werts von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken in den §§ 48 bis 52 ImmoWertV 2021 sind nicht abschließend. Anders als in der WertR 2006 werden hierbei nicht das Vergleichswertverfahren und die finanzmathematische Methode als jeweils eigene Verfahrensvarianten dargestellt. Vielmehr wird ausschließlich das Vergleichswertverfahren benannt, für das jedoch drei Varianten zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks beschrieben werden:

  • aus Vergleichspreisen,
  • ausgehend vom finanzmathematischen Wert,
  • ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums bzw. des fiktiv unbelasteten Grundstücks.

Dabei wurden wesentliche Teile des Regelungsgehalts von Nummer 4.3 WertR 2006 zum Teil ausführlicher und zum Teil geändert übernommen. Insbesondere die in der WertR 2006 beschriebene finanzmathematische Methode wird, in einer zum Teil geänderten Form in die §§ 50 und 52 als Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks übernommen.