Welche Regelungen enthält die neue ImmoWertV 2021 zu Rechten und Belastungen?

Typ: Häufig nachgefragt

Nach ihrem § 1 Absatz 2 ist die geltende ImmoWertV 2010 auf die Wertermittlung von grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen nur entsprechend anwendbar. Ungeachtet dessen können bestehende grundstücksbezogene Rechte und Belastungen jedoch einen oft nicht unwesentlichen Einfluss auf den Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks haben (vgl. auch § 6 Absatz 2 ImmoWertV 2021) und waren deshalb auch bei der eigentlichen Grundstückswertermittlung von erheblicher Bedeutung, jedoch ohne dass es hierzu verbindliche Regelungen gab. Mit den §§ 46 bis 52 ImmoWertV 2021 sollen nun auch für diesen Bereich verbindliche Vorgaben getroffen werden. Dabei orientieren sich die §§ 46 bis 52 ImmoWertV 2021 mit ihren Regelungen zu den grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen an den entsprechenden Hinweisen in der WertR 2006.

Allerdings werden detaillierte Vorgaben in der Verordnung nur zu Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken (§§ 48 bis 52) getroffen. Im Übrigen wird sich die ImmoWertV 2021 auf Grundsätze beschränken (§ 46 und 47). Zur Wertermittlung spezieller Rechte wie insbesondere dem Wohnungsrecht und Nießbrauch, können Vorgaben in die geplanten Anwendungshinweise integriert werden.