Welche Regelungen gibt es zu Liquidationsobjekten?

Typ: Häufig nachgefragt

Im vorliegenden Entwurf einer neuen ImmoWertV finden sich zu Liquidationsobjekten Regelungen in § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 sowie in § 40 Absatz 5 Nummer 3 und in § 43 ImmoWertV 2021. Liquidationsobjekte werden definiert als bauliche Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind. Hinsichtlich der Freilegungskosten ist zu beachten, dass diese (ggf. abgezinst) nicht bereits bei der Ermittlung des Bodenwerts, sondern erst bei Ermittlung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen sind.

Ist mit der Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen oder ist sie dauerhaft ausgeschlossen, ist die Regelung des § 43 ImmoWertV 2021 zum nutzungsabhängigen Bodenwert zu beachten (vgl. auch § 40 Absatz 5 Nummer 3 ImmoWertV 2021). Die entsprechenden Regelungen in § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und § 43 ImmoWertV 2021 treten an die Stelle von Nummer 9.2.2.1 VW-RL. Auf eine ausdrückliche Regelung zur „Unterausnutzung“ im Zusammenhang mit Liquidationsobjekten wird jedoch verzichtet. Denn ist bei einer erheblichen Unterausnutzung eine Anpassung rechtlich und tatsächlich möglich sowie wirtschaftlich vorteilhaft, wird der Bodenwert in der Regel nicht beeinflusst. Wenn eine Anpassung dagegen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder wenn sie unwirtschaftlich ist, handelt es sich um ein Liquidationsobjekt. Für diesen Fall gelten die Regelungen des § 43 ImmoWertV 2021, was in den ImmoWertA näher ausgeführt werden soll.